Festwirte müssen Kunden über Restwertverfall von Verzehrgutscheinen informieren

Zitiervorschlag
Festwirte müssen Kunden über Restwertverfall von Verzehrgutscheinen informieren. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187721)
Bei der Buchung von Plätzen in Festzelten erhalten Besucher häufig sogenannte Verzehrgutscheine, die sie mit Zahlung des Eintrittspreises erwerben. Eine Einschränkung der Gutscheine auf einen einzigen Kaufvorgang, ohne die Kunden umfassend darüber zu informieren, dass der Restwert verfällt, ist nicht zulässig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Konstanz weist die in dem Verfahren klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin (Urteil vom 10.07.2015, Az.: 8 O 6/15 KfH).
Verbraucherzentrale: Verbraucher rechnen nicht mit Restwertverfall
Für das Oktoberfest 2014 am Bodensee gab das Unternehmen Fetscher Event Marketing GmbH seine Preise laut Verbraucherzentrale mit einem bestimmten Mindestverzehrwert wie folgt an: "Eintrittspreise: Einzelplätze 20 Euro inkl. 1 Maß und 5 Euro Verzehrgutschein“. Am Veranstaltungstag löste ein Besucher einen Verzehrgutschein für ein Gericht im Wert von 3,80 Euro ein. Der Differenzbetrag (1,20 Euro) wurde weder ausbezahlt noch wurde ihm ein weiterer Beleg ausgestellt. Es wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass der Restwert verfallen würde. "Verbraucher rechnen nicht damit, dass der Restwert einfach verfällt und die Verzehrgutscheine nicht auf mehrere Einkäufe aufgeteilt werden dürfen“, kritisiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese Vorgehensweise. "Schließlich haben sie mit dem Eintrittspreis dafür bezahlt“.
Informationspflicht über Verfall des Restwerts eines Verzehrgutscheins
Unternehmen seien zumindest verpflichtet, ihre Kunden deutlich über eine solche Einschränkung zu informieren, so Manthey weiter. Die Verbraucherzentrale reichte Klage vor dem LG Konstanz ein und bekam eigenen Angaben zufolge Recht. Laut LG sei das Vorgehen des Unternehmens nur dann zulässig, wenn es die Kunden vor beziehungsweise mit dem Einkauf der Gutscheine über die Einschränkung des Restwertverfalls deutlich informiert.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Konstanz
- Urteil vom 10.07.2015
- 8 O 6/15 KfH
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Festwirte müssen Kunden über Restwertverfall von Verzehrgutscheinen informieren. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187721)



