BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke klären

Zitiervorschlag
BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke klären. beck-aktuell, 10.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180991)
Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Zinsschranke. Dies geht aus einem Beschluss vom 14.10.2015 hervor. Das Bundesverfassungsgericht soll jetzt entscheiden, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt (Az.: I R 20/15).
Rechtlicher Hintergrund
Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sogenannten Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Körperschaften in Verbindung mit § 8a KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser sogenannte negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30% des "operativen" Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sogenannte Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2% unterschreitet (sogenannter Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sogenannte schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.
BFH sieht objektives Nettoprinzip verletzt
Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.
Keine Rechtfertigung durch Aspekt der Missbrauchsverhinderung
Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem "reinen Inlandsfall" (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.
Bundesfinanzministerium rechtfertigt Zinsschranke mit "Gefahren für die öffentlichen Haushalte"
Der BFH weist darauf hin, dass er bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2013 (DStR 2014, 788) in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert habe. Dazu habe das Bundesfinanzministerium am 13.11.2014 einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Das Ministerium habe dies insbesondere mit den "Gefahren für die öffentlichen Haushalte" begründet.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Beschluss vom 14.10.2015
- I R 20/15
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BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke klären. beck-aktuell, 10.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180991)



