Eine Stewardess darf ihre ansonsten selbst genutzte Eigentumswohnung in München während berufsbedingter Abwesenheiten kurzfristig vermieten. Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden. Denn ein Vermietungsverbot führe die Wohnung nicht dem Wohnungsmarkt wieder zu, sondern bewirke allein, dass sie während der Abwesenheit der Flugbegleiterin leer stehe.
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Unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum?
Die Klägerin hatte ihre selbst genutzte Eigentumswohnung in München wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB
zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige
Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der
Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der VGH München gab der Berufung der Stewardess aber statt.
VGH: Leerstehende Wohnung hilft dem Wohnungsmarkt nicht
Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung
in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich
genehmigungsfähig, so die VGH-Richter. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die
öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung
nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer
Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine
nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen
ständig wechselnden Personenkreis wie zum Beispiel "Medizintouristen" vermieten, stehe
die Wohnung der Klägerin auch bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen
Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung würde allenfalls dazu führen, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum
von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.