Versammlungsbeschränkungen gegenüber Pegida München weitgehend rechtmäßig

Zitiervorschlag
Versammlungsbeschränkungen gegenüber Pegida München weitgehend rechtmäßig. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168786)
Die Beschwerde von Pegida München gegen den Vollzug einer Reihe versammlungsrechtlicher Beschränkungen ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Ruhebdürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen der Geschäfte rechtfertigten die Verlagerung der fortlaufend geplanten Kundgebungen an wechselnde Orte. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Beschluss vom 17.10.2016 entschieden (Az.: 10 CS 16.1468).
Sachverhalt
Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts durfte Pegida vorerst an einem Montag jeden Monats einen sogenannten “Montagsspaziergang“ mit Auftakt- und Schlusskundgebung am Platz vor der Feldherrnhalle veranstalten. An den übrigen Montagen eines Monats sollte der “Montagsspaziergang“ auf anderen, wechselnden Routen durchgeführt werden. Die hiervon unabhängig stattfindenden stationären Versammlungen von Pegida, die die Landeshauptstadt an sechs Tagen pro Woche zugelassen hatte, durften vorerst einmal wöchentlich am Marienplatz und sonst nur an wechselnden Orten veranstaltet werden. Ein sogenannter “Muezzinruf“ durfte nur einmal pro Stunde für fünf Minuten ertönen.
VGH: Beschränkungen der “Montagsspaziergänge“ nicht zu beanstanden
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorgaben der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der örtlichen Beschränkungen der “Montagsspaziergänge“ vollumfänglich bestätigt. Die stationären Versammlungen von Pegida dürften vorerst an sieben Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die sich zu Lasten von Pegida ergebenden Beschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit seien im Hinblick auf den Schutz von Rechtsgütern Dritter gerechtfertigt.
Ruhebedürfnis und wirtschaftliche Interessen der Anlieger vorrangig
Namentlich gehe es um das Ruhebedürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen von umliegenden Geschäften, gastronomischen Betrieben und Freiberuflern. Zu deren Lasten gehende erhebliche Einschränkungen des Verkehrs und der Zugangs- beziehungsweise Zufahrtsmöglichkeiten, verbunden mit erheblichen Umsatzeinbußen, seien durch eine große Anzahl schlüssiger und glaubhafter Beschwerden Betroffener belegt. Deren jeweilige Interessen seien ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. In der Hauptsache ist das Verfahren weiter anhängig.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH München
- Beschluss vom 17.10.2016
- 10 CS 16.1468
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Versammlungsbeschränkungen gegenüber Pegida München weitgehend rechtmäßig. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168786)



