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VGH München

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig

Revitalisierte VwGO

Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Urteil vom 30.10.2015 entschieden und damit die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen (Az.:7 BV 15.344). Bereits mit Urteil vom 15.05.2014 hatte der VGH die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt.

VGH: Unternehmerische Radionutzung nicht wohnungsbezogen abgegolten

Die klagende Autovermietung, die Sixt GmbH & Autovermietung KG, unterlag mit ihrer Klage gegen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags schon vor dem Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil nunmehr bestätigt. Auch im “unternehmerischen“ Bereich vermittle das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten seien. Namentlich verstoße der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der die Unternehmenszwecke fördert.

Beitragsgestaltung realitätsgerecht und differenziert

Die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber ist nach Ansicht der Richter hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Für Betriebstätten sei die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reiche von einem Drittel des Rundfunkbeitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu maximal 180 Rundfunkbeiträgen (bei Betriebstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).