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VGH München

"Die Freiheit“ darf wegen Islamfeindlichkeit vom Verfassungsschutz beobachtet werden

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der Landesverband Bayern der Partei "Die Freiheit“ wird seit 2013 vom bayerischen Verfassungsschutz wegen ihrer islamfeindlichen Haltung beobachtet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 22.10.2015, zu denen die Urteilsgründe jetzt vorliegen, das Vorgehen des Landesamts für Verfassungsschutz bestätigt. Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien fänden ihre Schranken, wenn das Grundgesetz in Form der die Religionsfreiheit von Mitbürgern eingeschränkt werden solle (Az.: 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609).

Partei seit 2013 im Visier des Verfassungsschutzes

Die klagende Partei wird seit dem Frühjahr 2013 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Laut Verfassungsschutzbericht 2013 verfolgt sie verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen und wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit. So differenziere die Partei in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Der Koran werde als "das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft.

VGH: Betätigungsfreiheit für "streitbare Demokratie" nicht schrankenlos

Die rechtliche Einschätzung des Verfassungsschutzes hat der VGH jetzt bestätigt und diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München abgeändert. Zur Begründung seiner Urteile legte der VGH dar, dass die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie“ ihre Schranken fänden. Das staatliche Informationshandeln messe sich vorliegend an den einschlägigen Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, nach denen die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichtet wird, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen

Die vom Bayerischen Innenministerium vorgelegten Erkenntnisse begründeten danach nicht nur einen "bloßen Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin, so der VGH, sondern es ergäben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Partei in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen wolle.