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VGH Mannheim

Rundfunkbeiträge im privaten Bereich verfassungsgemäß

Schüler entlasten Jugendrichter

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist verfassungsgemäß. Die Verknüpfung der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags mit dem Innehaben einer Wohnung sei unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten nicht zu beanstanden, stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Mannheim im Rahmen von drei Berufungsverfahren fest (Az.: 2 S 312/15; 2 S 896/15; 2 S 2270/15).

Sachverhalt

Die Kläger, Inhaber von Wohnungen beziehungsweise Zweitwohnungen, wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 01.01.2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig ist. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Die gegen die Beiträge erhobenen Klagen blieben bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos.

VGH: Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an Haushalt verfassungsgemäß

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.