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VGH Mannheim

Genehmigung einer nur noch als "Rumpfschule" betriebenen privaten Grundschule zu Recht widerrufen

Schutz des Anwaltsberufs

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Genehmigung für eine nur noch als "Rumpfschule" betriebene private Grundschule in Crailsheim zu Recht mit sofortiger Wirkung widerrufen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 20.05.2016 in einem Eilverfahren entschieden. Bereits das Betreiben als "Rumpfschule" begründe Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele im Vergleich mit öffentlichen Grundschulen (Az.: 9 S 303/16, BeckRS 2016, 47519).

Private Grundschule wird nur noch als "Rumpfschule" betrieben

Die Antragstellerin betreibt seit längerem eine private Grundschule in Crailsheim. Im Schuljahr 2015/2016 wurde die erste und vierte Klasse gar nicht geführt. Die Grundschule hatte insgesamt lediglich noch sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei). Mit Bescheid vom 07.09.2015 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung der privaten Grundschule und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Widerrufsverfügung erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

VGH: Erreichen gleichwertiger Lehrziele im Vergleich zu öffentlichen Grundschulen ausgeschlossen

Der VGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Widerruf sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Grundschule habe in ihren erreichbaren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Der tatsächliche Schulbetrieb habe Defizite aufgewiesen, die das Erreichen von - im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule - gleichwertigen Lehrzielen am Ende des vierten Schuljahres ausgeschlossen erscheinen ließen.

Betreiben als "Rumpfschule" begründet bereits entsprechende Zweifel

Entsprechende Zweifel ergäben sich schon daraus, dass die Grundschule gegenwärtig als "Rumpfschule" betrieben werde. Wie anlässlich mehrerer Unterrichtsbesuche durch die Schulaufsicht festgestellt worden sei, habe auch der Unterricht den hieran zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Des Weiteren habe eine hohe Zahl von Schülern die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen. Darüber hinaus hätten die eingesetzten Lehrkräfte die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Schließlich habe es auch an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten gefehlt.