Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VGH Mannheim

Beschränkung der Schneeräumpflicht bei einseitigen Gehwegen auf Direktanlieger zulässig

Carl von Ossietzky

Gemeinden dürfen die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränken. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Normenkontrollurteil vom 10.11.2015 entschieden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege darin nicht (Az.: 5 S 2590/13).

Gemeinde erlegt Schneeräumpflicht bei einseitigen Gehwegen nur Direktanliegern auf

Der Antragsteller ist Anlieger einer Straße, die nur auf der seinem Anwesen zugewandten Seite über einen Gehweg verfügt. Wiederholt hatte sich der Antragsteller bei der Gemeinde darüber beschwert, dass der gegenüberliegende Anlieger der ihnen nach der bisherigen Streupflichtsatzung gemeinsam auferlegten Schneeräumpflicht nicht nachkomme. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller darauf, sich mit dem gegenüberliegenden Anlieger zu einigen. Ihr selbst obliege es nicht, eine Regelung der gemeinsamen Verpflichtung zu treffen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kam und der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut aufgefordert hatte, die gemeinsame Schneeräumpflicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen, fasste der Gemeinderat die Streupflichtsatzung neu und bestimmte nunmehr, dass allein die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller rügte die Neufassung der Satzung als unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Er beantragte, die neue Bestimmung für unwirksam zu erklären.

VGH: Beschränkung der Schneeräumpflicht nicht zu beanstanden

Der VGH hat den Antrag des Anliegers abgewiesen. Die angegriffene Satzungsbestimmung sei wirksam. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insoweit sei der Antragsgegnerin ein normatives Ermessen eingeräumt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten.