AG Augsburg versagt Postbotin nach Sturz auf nicht geräumtem Bereich eines Parkplatzes Schmerzensgeld
Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter beziehungsweise gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat das Amtsgericht Augsburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 05.09.2018 entschieden (Az.: 74 C 1611/18).