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VGH Mannheim

Baden-Württemberg muss Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden endgültig erhöhtes Unfallruhegehalt zahlen

Rentenrebellen

Das Land Baden-Württemberg muss einer Lehrerin, die am Tag des Amoklaufs von Winnenden in der Albertville-Realschule unterrichtet hatte und infolge des Geschehens psychisch erkrankte, endgültig ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung zahlen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 23.02.2016 abgelehnt (Az.: 4 S 1251/15). Das VG-Urteil (BeckRS 2015, 46832) ist damit rechtskräftig.

Land beantragte Berufungszulassung gegen stattgebendes Urteil des VG

Die Klägerin war Lehrerin und unterrichtete am Tag des Amoklaufs von Winnenden im März 2009 in der betroffenen Albertville-Realschule. Sie erlitt infolge des Geschehens eine psychische Erkrankung, die der Beklagte als Dienstunfall anerkannte und die zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte. Der Beklagte gewährte ihr ein Unfallruhegehalt. Die Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG und eine Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW verweigerte er aber mit der Begründung, die Klägerin habe den Dienstunfall nicht, wie von diesen Vorschriften vorausgesetzt, "in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff" erlitten. Sie sei zu keiner Zeit der objektiven Gefahr der Körperverletzung oder Tötung ausgesetzt gewesen, weil der Täter an ihrem Klassenzimmer vorbeigegangen sei und die Morde in einem anderen Stockwerk begangen habe. Zudem habe es sich um einen generalisierten Angriff gehandelt, der nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet gewesen sei. Dagegen klagte die Lehrerin. Das VG gab der Klage statt. Der Beklagte beantragte anschließend, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.  

VGH: "Erreichbarkeit" des Opfers setzt keine unmittelbare körperliche Nähe voraus

Der VGH hat den Antrag abgelehnt. Die Feststellung des VG, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der Reichweite des Täters gewesen, sei nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebe, zeitweise in einem anderen Stockwerk und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befunden habe, stehe dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer "Erreichbarkeit" des Opfers sei es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt habe noch, dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden hätten. Maßgeblich sei vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich einer Schusswaffe mit großer Reichweite bedient habe, mit deren Umgang gut vertraut gewesen sei, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügt habe, unter anderem innerhalb des Schulgebäudes in hohem Maße mobil gewesen sei und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die auch mehrfach umgesetzte Absicht verfolgt habe, Schüler und Lehrer zu töten. Die Klägerin habe sich in dieser Situation jedenfalls solange in der Reichweite des Täters befunden, als dieser sich auf dem Schulgelände befunden habe und in der Lage gewesen sei, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben.  

Objektive Gefahr eines Körperschadens erfasst auch psychische Erkrankungen

Außerdem, so der VGH weiter, nehme der Beklagte nur eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick. Die erforderliche objektive Gefahr, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleide, liege nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerate, eine psychische Krankheit zu erleiden, wie es hier geschehen sei. Die Berufung sei auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dass sich ein "Angriff" im Sinne der genannten Vorschriften auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten könne, sei geklärt.