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VGH Kassel

Sportschütze verliert deutsche wegen "geschenkter" armenischer Staatsangehörigkeit

Codiertes Recht

Die Klage eines ehemals deutschen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit bleibt erfolglos. Mit Beschluss vom 26.07.2016 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt. Der Kläger, ein 1980 als Deutscher geborener Sportschütze, erhielt 2013 die armenische Staatsangehörigkeit als "Geschenk" und tritt seitdem bei internationalen Meisterschaften für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes an (Az.: 5 A 647/16.Z).

Kläger: Ehrenbürgerschaft ohne eigenes Zutun

Der Lahn-Dill-Kreis stellte mit Bescheid vom 06.02.2014 fest, der Kläger habe gemäß den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 25 Abs.1 Satz 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dagegen erhob der Kläger im August 2014 Klage und trug zur Begründung unter anderem vor, er habe die armenische Staatsbürgerschaft niemals selbst beantragt. Vielmehr habe er als ein Geschenk des Staatspräsidenten der Republik Armenien eine Ehrenbürgerschaft ohne eigenes Zutun verliehen bekommen. Mit Urteil vom 28.01.2016 (BeckRS 2016, 43369) wies das VG Gießen die Klage ab.

Richter verweisen auf Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses

Der vom Kläger dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde jetzt vom VGH Kassel zurückgewiesen. Die vom beklagten Kreis getroffene Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers sei weder formell noch materiell zu beanstanden, heißt es in der Begründung. Insbesondere gebe es nach den eingeholten Auskünften keine Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit sei ohne einen von ihm gestellten Antrag erfolgt. Anzeichen für die Annahme, dem Kläger sei die armenische Staatsangehörigkeit aufgedrängt oder zumindest ohne sein Wissen und Wollen verliehen worden, sah der VGH nicht. Vielmehr spreche bereits die Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung durch den Kläger für einen selbstverantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Der VGH ging deshalb ebenso wie das erstinstanzliche VG davon aus, dass der Kläger die mit dem Erwerb der armenische Staatsangehörigkeit verbundene Möglichkeit nutzen wollte und auch derzeit noch nutzt, für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes bei internationalen Wettkämpfen anzutreten. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.