Pflicht zur Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers endet mit lebensunterhaltsunabhängigem Aufenthaltstitel

Zitiervorschlag
Pflicht zur Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers endet mit lebensunterhaltsunabhängigem Aufenthaltstitel. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183841)
Die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Ausländer abgegeben wird, und damit auch die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht, der nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 6.11.2015 entschieden. Es hat die Berufung zugelassen (Az.: 6 K 2120/15.TR, BeckRS 2015, 55648).
Kläger soll wegen Verpflichtungserklärung für Ausländerin Heimunterbringungskosten für Stieftochter erstatten
2010 beantragte eine thailändische Staatsangehörige die Erteilung von Visa zum Zweck der Einreise und Eheschließung mit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens und zum zeitgleichen Nachzug ihrer minderjährigen Tochter. Aus diesem Anlass gab der Kläger gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Trier-Saarburg oben genannte Verpflichtungserklärung ab. Daraufhin wurden die begehrten Visa zur Einreise erteilt. Nach der Eheschließung wohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und deren Tochter gemeinsam in dessen Wohnung, woraufhin diese die nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vorgesehenen Aufenthaltstitel erhielten, die nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig sind. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger seine Stieftochter sexuell missbraucht habe, wurde diese in einer Jugendeinrichtung untergebracht. Der beklagte Landkreis forderte auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der Stieftochter in Höhe von etwa 650 Euro.
VG: Verpflichtungserklärung verliert mit lebensunterhaltsunabhängigem Aufenthaltstitel seine Wirksamkeit
Das VG hat der Klage stattgegeben. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zum Fall der Abgabe einer Verpflichtungserklärung für einen Ausländer, der später Asylantrag stelle und alsdann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe, entschieden, dass die Haftung aufgrund einer für einen anderen Aufenthaltszweck abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Asylantragstellung des Ausländers nicht ende, sondern fortbestehe. Diese Rechtsprechung sei aber auf andere Fallkonstellationen nicht übertragbar, da sie einer besonderen Vorschrift im Asylbewerberleistungsgesetz geschuldet sei. Nachdem der Stieftochter des Klägers im zu entscheidenden Fall nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, die nicht mehr von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gewesen sei, habe die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung des Klägers mithin geendet. Dies habe zur Folge, dass er für die Erstattung der erst nach diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten der Heimunterbringung nicht herangezogen werden könne.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Urteil vom 06.11.2015
- 6 K 2120/15.TR
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Pflicht zur Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers endet mit lebensunterhaltsunabhängigem Aufenthaltstitel. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183841)



