Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Trier

MPU-Anordnung bei außerhalb des Straßenverkehrs entstandenem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit

Carl von Ossietzky

Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Bei Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder nicht fristgerechter Beibringung des Gutachtens, kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 09.05.2016 entschieden (Az. 1 L 1375/16).

Sachverhalt

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier hatte dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser ein gefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte durch ein polizeiliches Einsatzprotokoll Kenntnis von einem Vorfall im Juli 2015 erhalten, bei dem der Antragsteller mit einem BAK–Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt “äußerst aggressiv“ gezeigt hatte, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten hatte. Nach Kenntniserlangung von diesem Vorfall forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit. Als der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht beibrachte, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis.

VG: Umstände sprachen für Alkoholabhängigkeit des Betroffenen

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Betroffenen zurückgewiesen. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich allein noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei.

Vorliegend war Abklärung durch ärztliches Gutachten geboten

Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung “absolut klar und berechnend“ gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.