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VG Trier

Entfernung aus dem Polizeidienst wegen umfangreicher Nebenbeschäftigung als Betreuer

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Hat ein Polizeibeamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, so ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte sei für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, betont die landesweit für Disziplinarrecht zuständige Dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Das Urteil vom 23.06.2015 (Az.: 3 K 2202/14.TR) erging im Fall eines Polizeibeamten, der über mehrere Jahre hinweg berufsmäßig Betreuungen übernommen hatte, unter anderem, ohne die Einnahmen zu versteuern oder ein Gewerbe anzumelden. Auch der Dienstherr war nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Täuschung des Dienstherrn über Qualität und Quantität der Nebenbetreuung

Zudem hatte der Beamte die Betreuungstätigkeiten auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt. Seinen Dienstherrn täuschte er durch bewusst falsche Angaben in Anträgen auf Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen sowohl über Qualität als auch Quantität seiner Nebentätigkeit, indem er lediglich die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zur Kenntnis brachte und bewusst falsche Angaben über den zeitlichen Aufwand machte. Tatsächlich hatte er über einen Zeitraum von fünf Jahren ein Betreuungsbüro aufgebaut und in einer Vielzahl von Amtsgerichtsbezirken berufsmäßige Betreuungen durchgeführt. Selbst nachdem ihm die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit untersagt worden war, führte er die berufsmäßigen Betreuungen weiter. Das VG hat deswegen der Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen den zuletzt im Raum Mainz eingesetzten Polizeibeamten auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben.

Verstoß gegen elementare beamtenrechtliche Verhaltensgebote

Der Beamte habe durch sein Verhalten nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit endgültig verloren, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der permanente Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, das bewusste und kontinuierliche Täuschen des Dienstherrn und das beharrliche Ignorieren eines dienstlichen Verbots wiege derart schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Polizeibeamter nicht nur ungenehmigt außerdienstliche Tätigkeiten ausübe und hierdurch den Anschein erwecke, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese sogar in Zeiten ausübe, in denen er nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Polizeibeamter nachzukommen und dennoch alimentiert werde. Ein sachlich denkender Bürger könne auch kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Polizeibeamter sich durch eine Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe, hierbei aber gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoße. Insgesamt habe der Beamte gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen, weshalb er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei. Gegen die Entscheidung kann im Weg der Berufung vorgegangen werden.