VG Trier entfernt Verwaltungsbeamten nach Verwendung von Bareinnahmen für eigene Zwecke aus dem Dienst

Zitiervorschlag
VG Trier entfernt Verwaltungsbeamten nach Verwendung von Bareinnahmen für eigene Zwecke aus dem Dienst. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181441)
Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Verwaltungsbeamten, der über einen längeren Zeitraum ihm als Kassenleiter übergebene Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat, aus dem Dienst entfernt. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten sei endgültig zerstört, begründet das VG sein Urteil vom 22.12.2015 (Az.: 3 K 1995/15.TR).
Bareinzahlungen für eigene Zwecke verwendet
Der Beklagte hatte über einen Zeitraum von circa zwei Jahren die von ihm entgegengenommenen Bareinzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro nicht ordnungsgemäß an die Verbandsgemeindekasse weitergeleitet beziehungsweise auf die Konten der klagenden Verbandsgemeinde eingezahlt, sondern diese stattdessen für eigene Zwecke verwendet. Durch dieses Verhalten habe der Beamte gegen seine Dienstpflichten, die ein uneigennütziges, ein achtungs- und vertrauenswürdiges sowie ein solches Verhalten erwarten lasse, welches der Erfüllung der Dienstpflichten entspreche, über einen langen Zeitraum wiederholt und auch vorsätzlich verstoßen, so das VG.
Wiederholter Verstoß gegen Kernpflichten
Anhaltspunkte, die seine Schuld ausschließen könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueigne, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Beamte, wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall sei, über einen nicht unerheblichen Zeitraum wiederholt und beständig gegen seine Kernpflichten verstoße und sich durch die Zugriffshandlungen eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft habe.
Weder unverschuldete Notlage noch psychische Ausnahmesituation
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, wie dies beispielsweise im Fall einer "unverschuldeten Notlage" anzunehmen sei, seien hier nicht festzustellen. Vielmehr habe sich der Beklagte ohne wirkliche Not eine zusätzliche bequeme Einnahmequelle verschafft. Auch habe dieser nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus gehandelt. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren habe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Urteil vom 22.12.2015
- 3 K 1995/15.TR
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