Disziplinarische Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Strafe bei identischem Sachverhalt nur ausnahmsweise möglich

Zitiervorschlag
Disziplinarische Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Strafe bei identischem Sachverhalt nur ausnahmsweise möglich. beck-aktuell, 12.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186681)
Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Disziplinarverfügung, mit der einer Polizeikommissarin wegen der unbefugten Abfrage und Weitergabe von Daten zusätzlich zu einer deshalb bereits verhängten Geldstrafe die Dienstbezüge gekürzt worden waren, als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben. Bei identischem Sachverhalt sei eine zusätzliche Kürzung der Dienstbezüge nur ausnahmsweise möglich, wenn dies zur Pflichtenmahnung erforderlich ist. Dies verneinte das VG mit Blick auf die Überlänge der Verfahren und die Konsequenzen für die Polizeikommissarin (Urteil vom 22.09.2015, Az.: 3 K 66/15.TR).
Geldstrafe und Kürzung der Dienstbezüge wegen unbefugter Datenabfrage und -weitergabe
Die Klägerin, eine Polizeikommissarin, hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und dann weitergegeben. Sie war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land kürzte zudem ihre Dienstbezüge im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme. Dagegen klagte die Polizeikommissarin.
VG: Disziplinarmaßnahme rechtswidrig
Das VG hat der Klage stattgegeben und die Disziplinarverfügung des Landes aufgehoben. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Disziplinargesetzes setzt eine Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme in Fällen, in denen derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen ist, voraus, dass dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben
Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte durch die Klägerin bilden laut VG einen solchen einheitlichen Lebenssachverhalt. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne dieser einheitliche Sachverhalt auch nicht deshalb aufgespalten werden, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil (gutgläubige) Kollegen dafür eingesetzt habe. Denn dies würde zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.
Kürzung der Dienstbezüge nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich
Im Fall der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme aber nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich, so das VG weiter. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Urteil vom 22.09.2015
- 3 K 66/15.TR
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Disziplinarische Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Strafe bei identischem Sachverhalt nur ausnahmsweise möglich. beck-aktuell, 12.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186681)



