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VG Stuttgart

Stuttgarter Gebührenregelung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen rechtmäßig – Esslinger Regelung unwirksam

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Gebührenregelung der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.06.2016 entschieden (Az.: 5 K 5424/14). Hingegen erklärte das VG die Gebührenregelung der Stadt Esslingen wegen fehlerhafter Kalkulation mit Urteil vom 24.05.2016 für unwirksam (Az.: 5 K 1396/14).

Stuttgarter Gebührenregelung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen

Der Stuttgarter Gemeinderat beschloss am 17.07.2014 mit Rückwirkung zum 01.01.2012 eine Gebührenregelung für verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrollen vor Ort. Diese Regelung sieht eine Festgebühr in Höhe von 126,90 Euro (Grundbetrag inklusive eine Waffe) und 9,30 Euro je weiterer Waffe vor. Der Kläger wendete sich gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 154,80 Euro.

Esslinger Gebührenregelung

Die Stadt Esslingen erhebt nach ihrer Gebührenregelung für die Überprüfung der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition eine Rahmengebühr von 108 bis 600 Euro. Auf dieser Grundlage hatte sie gegen einen Waffenbesitzer eine Gebühr in Höhe von 108 Euro für eine verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle festgesetzt. Dieser klagte gegen die Gebührenerhebung.

VG Stuttgart: Stuttgarter Gebührenregelung nicht zu beanstanden

Das VG hat die Klage gegen die Stuttgarter Gebührenerhebung abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Gebührenregelung rechtmäßig. Die der Gebührenfestlegung zu Grunde liegende Kalkulation sei nach den rechtlichen Vorgaben erfolgt, insbesondere sei weder der Stundensatz der städtischen Mitarbeiter zu hoch angesetzt noch der Zeitaufwand für die Vor-Ort-Kontrolle (Kontrollvorgang vor Ort, Vor- und Nachbereitung, Wegezeiten).

Esslinger Gebührenregelung wegen fehlerhafter Kalkulation unwirksam

Die Klage gegen die Esslinger Gebührenerhebung hatte dagegen Erfolg. Das VG hat entschieden, dass die Gebührenregelung unwirksam ist, und den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben. Das VG monierte eine fehlerhafte Kalkulation der Gebühren. Die Stadt Esslingen habe den Gebührenrahmen nicht korrekt ermittelt. Bei einer Rahmengebühr sei es erforderlich, eine Kalkulation des unteren wie des oberen Rahmens vorzunehmen.

Festlegung eines Durchschnittswerts als Mindestgebühr führt zu unverhältnismäßiger Gebühr bei unterdurchschnittlichen Fällen

Die Stadt Esslingen habe nur den Durchschnittswert oder die Gebühr für einen durchschnittlichen Fall errechnet und diesen als Mindestgebühr festgelegt. Dadurch stehe die Mindestgebühr von 108 Euro in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung, weil auch bei besonders einfach gelagerten Fällen mindestens eine Gebühr von 108 Euro festzusetzen sei, obwohl diese Gebühr eigentlich für einen "Durchschnittsfall" anzusetzen sei. Zudem habe die Stadt die Bedeutung der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle für die Waffenbesitzer nicht oder nicht korrekt ermittelt.

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