Leuchten verboten

Zitiervorschlag
Leuchten verboten. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197141)
Bei der Hausdurchsuchung eines Hobbyjägers stellten die Behörden eine Reihe von Waffenrechtsverstößen fest – einer davon kostete ihn nun die Waffenbesitzerlaubnis. Er hatte eine kabelgebundene Taschenlampe an einem Jagdgewehr befestigt und habe damit eine verbotene Waffe hergestellt, meinten die Gerichte.
Ein Jagdgewehr mit einer magnetisch montierten Taschenlampe gilt als verbotene Waffe und kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Eigentümers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Zweifel ziehen, wenn er eine solche besitzt. Das hat das OVG Bautzen nun bestätigt und ließ schon den Besitz der Waffe genügen, eine nachweisliche Nutzungsabsicht für die Jagd brauche es nicht (Beschluss vom 20.04.2026 – 3 A 747/25).
Wegen Verdachts der Jagdwilderei und Verstoßes gegen das Waffengesetz hatte die Jagdbehörde eines sächsischen Landratsamts Anzeige gegen einen Freizeitjäger und Sportschützen erstattet. Die mit der Durchsuchung betrauten Beamten trafen am Zaun seines Anwesens zunächst seine Frau an und präsentierten ihr frühmorgens ihren Durchsuchungsbeschluss. Ihr Mann, so die Aussage der Frau, schlafe vermutlich noch, da er erst um 4 Uhr von der Jagd zurückgekehrt sei.
Im Inneren nahmen die Beamten gleich mehrere waffenrechtliche Verstöße auf: Von den vier Schusswaffen im Waffenschrank habe eine Patronen im Magazin gehabt. Weiter befand sich am Fußende des Ehebettes eine Gewehrtasche mit einem vollständig geladenen Revolver sowie einem Jagdgewehr. Letzteres trug nach den Feststellungen der Beamten am Lauf eine funktionsfähige Taschenlampe, die mit einer kabelgebundenen Fernbedienung in Schussrichtung befestigt war. Auch ein passendes geladenes Magazin fand sich in der Tasche.
Die Behörde widerrief daraufhin die waffenrechtliche Erlaubnis des Mannes, was das VG Bautzen auf die Klage des Hobby-Jägers bestätigte. Während die Behörde noch auf sämtliche Verstöße abgestellt hatte, um seine Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen, ließ das VG schon die montierte Taschenlampe genügen. Dem stimmte nun auch das OVG Bautzen zu und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Taschenlampe ist verbotene Zielvorrichtung
Mit dem Anbringen der Taschenlampe auf der Repetierbüchse habe der Jäger Umgang mit einer verbotenen Waffe gehabt und damit gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen, hatte das VG festgestellt. Bei Schusswaffen seien bestimmte Vorrichtungen verboten, die das Ziel beleuchteten (etwa Zielscheinwerfer) oder markierten (etwa Laserprojektoren), so Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zum WaffG. Das verbotene Gerät müsse dazu bestimmt und geeignet sein, mit der Waffe "verbunden" zu werden.
Eine solche Verbindung stelle die magnetische Anbringung der Taschenlampe dar, befand das VG. Ähnlich wie Klebstoff bewirke sie eine gewisse auf Dauer angelegte Oberflächenhaftung. Eine waffen- oder jagdrechtliche Verwendungsabsicht brauche es dabei nicht. Der grobe Verstoß gegen das Waffengesetz lasse die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit die Voraussetzung für seine Waffenerlaubnis entfallen.
Da das VG die Berufung nicht zugelassen hatte, wandte sich der nun verhinderte Freizeitschütze sodann an das OVG Bautzen. Seine Einwände führten dort indes auch nicht weiter.
Mit Nachtsicht nicht vergleichbar
So behauptete er nun, tatsächlich gar nicht geschlafen, sondern seine Waffen im Nachgang an die nächtliche Jagd nur gepflegt zu haben, wodurch einige davon noch in der Tasche am Fußende des Bettes gelegen hätten. Seinen Revolver habe er zum Transport innerhalb des Hauses geladen, und das Jagdgewehr habe ein geladenes Magazin gehabt, weil er sich um ein Ladeproblem gekümmert habe. Während seiner Waffenpflege sei er von den Beamten unterbrochen worden, die sodann sein Haus durchsucht hätten. Diese Aussage widersprach nicht den Angaben seiner Frau, wonach er drei Stunden zuvor von der Jagd gekommen sei, sie war für das Gericht in diesem Stadium des Verfahrens auch irrelevant. Das VG habe lediglich auf die unbestrittene Anbringung der Taschenlampe abgestellt, so das OVG.
Entgegen seinem weiteren Einwand sei er durchaus mit der verbotenen Waffe "umgegangen". Dafür müsse er sie nicht nachweislich geführt haben, es genüge der Besitz der verbotenen Vorrichtung, so das OVG. Auch gegen den Vergleich des VG zwischen Kleber und Magnetvorrichtung wandte das Gericht nichts ein. Der Mann hätte näher darlegen müssen, inwiefern eine magnetische Anbringung gerade keine Montage im Sinne des Waffenrechts sei.
Zuletzt trage auch der Verweis auf Nachtsichtaufsätze nicht, die gem. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG bei Inhabern einer Jagdlizenz ausnahmsweise erlaubt seien. Er habe nicht dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Privilegierung auch sämtliche andere Beleuchtungsvorrichtungen habe legalisieren wollen. Dass es sich ihm nicht "erschließe", warum Taschenlampen weiter verboten sein sollen, genüge nicht.
Abgesehen davon sei seine befristete Erlaubnis zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Waffenerlaubnis bereits ausgelaufen. Schon deswegen bestehe nun kein Bedürfnis einer waffenrechtlichen Erlaubnis mehr.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Bautzen
- Beschluss vom 20.04.2026
- 3 A 474/25
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Leuchten verboten. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197141)



