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VG Schleswig

Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide bleiben erfolglos

Orte des Rechts

Die Rundfunkbeitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sind rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 10.06.2015 in zwei Musterverfahren entschieden. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich gegen die Betriebsstättenregelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten. Insbesondere verstoße die Erhebung des Beitrags nicht gegen die Verfassung, betonten die Richter und schlossen sich damit der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung an (Az.: 4 A 90/14 und 4 A 105/14).

Nach Neuregelung: Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet

Mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten gebunden. Vielmehr sind im privaten Bereich die Wohnungsinhaber und im nicht privaten Bereich die Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahr 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei vor allem folgende Argumente: Der neu eingeführte Rundfunkbeitrag stelle in Wirklichkeit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Zahlreiche Klagen abgewiesen

Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 (BeckRS 2014, 52739 und BeckRS 2014, 51048) die geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts für verfassungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden. Nunmehr hat sich auch das VG Schleswig dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen.