Mischkonsum von Cannabis und Alkohol führt zum Fahrerlaubnisentzug

Zitiervorschlag
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol führt zum Fahrerlaubnisentzug. beck-aktuell, 06.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175136)
Einem 23-Jährigen wurde zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt, nachdem er ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Eilbeschluss vom 30.05.2016 bestätigt (Az.: 3 L 382/16.NW).
Sofortiger Fahrerlaubnisentzug wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol
Der Antragsteller fiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch leicht gerötete Bindehäute und glasig/wässrige Augen auf. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,4 ng/mL und einen BAK-Wert von 0,54 Promille. Die Bußgeldbehörde verhängte gegen ihn wegen dieses Vorfalls ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als fahrungeeignet erwiesen. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Er machte geltend, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt.
VG: Sofortiger Fahrerlaubnisentzug rechtmäßig
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen seien offensichtlich rechtmäßig. Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis schließe ein zusätzlicher Konsum von Alkohol die Fahreignung aus. Gelegentlicher Cannabiskonsum liege bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis eingenommen hat und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Dies sei hier der Fall. Zwar sei ein zweiter Konsumakt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem festgestellten Konsumakt nicht nachgewiesen.
Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erlaubt Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum
Eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss lasse jedoch den Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu, es sei denn, dass der Betroffene sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und dessen Umstände substantiiert und glaubhaft – gegebenenfalls auch nachprüfbar – darlegt. An einer solchen Substantiierung des behaupteten einmaligen Cannabiskonsums fehlt es hier laut VG. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1,0 ng/mL THC und gleichzeitig unter einer BAK von 0,54 Promille geführt habe, sei seine Fahreignung wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ausgeschlossen. Bei ihm seien ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts auch gerötete Bindehäute sowie Lidflattern festgestellt worden.
- Redaktion beck-aktuell
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Mischkonsum von Cannabis und Alkohol führt zum Fahrerlaubnisentzug. beck-aktuell, 06.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175136)



