Mechatronische Werkstatt in Wohngebiet unzulässig

Zitiervorschlag
Mechatronische Werkstatt in Wohngebiet unzulässig. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188746)
Die Nutzungsänderung einer einfachen Garage in eine mechatronische Werkstatt ist in einem Wohngebiet unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Eilbeschluss vom 19.08.2015 auf Antrag mehrerer Anwohner entschieden. Trotz zahlreicher Auflagen gehe mangels Schalldämmung eine erhebliche störende Wirkung von dem Betrieb aus, so dass auch eine Ausnahme nicht in Betracht komme (Az.: 4 L 677/15.NW).
Baubehörde genehmigt unter Auflagen mechatronische Werkstatt in Wohngebiet
Die Antragsteller wohnen ebenso wie der beigeladene Bauherr in einem nicht beplanten Wohngebiet. Die Kreisverwaltung genehmigte dem Beigeladenen unter zahlreichen Auflagen die Nutzungsänderung einer aus Trapezblech hergestellten Garage in eine Werkstatt. So waren die Betriebszeiten auf den Tageszeitraum 8-20 Uhr beschränkt und die angegebenen Betriebszeiten für den Einsatz von Metallbearbeitungsmaschinen (Fräse 90 Minuten, Drehmaschine CNC 45 Minuten, Drehmaschine konventionell 45 Minuten, Schweißgerät 45 Minuten, Ständerbohrmaschine 45 Minuten) sowie des Gabelstaplers (45 Minuten) einzuhalten. Der An- und Auslieferverkehr durfte nicht durch Dritte erfolgen. Der Empfang von Kunden war ausgeschlossen und das Gebäude durfte ausschließlich vom Antragsteller genutzt werden, um mit den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen Arbeiten durchzuführen. Schließlich durften die Immissionsrichtwerte für Geräusche von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) für das nächst gelegene Wohnhaus unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung nicht überschritten werden. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und beantragten vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz. Die mechatronische Werkstatt des Beigeladenen sei ein störender Gewerbebetrieb und daher bauplanungsrechtlich unzulässig.
VG: Genehmigte Werkstatt in Wohngebiet unzulässig
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Unabhängig davon, ob es sich nun um ein Bauvorhaben in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet handele, sei die mechatronische Werkstatt dort unzulässig. Gehe man von einem faktischen reinen Wohngebiet aus, verstoße der Betrieb gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Denn er sei kein nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger "nicht störender Handwerksbetrieb, der zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient". Nehme man stattdessen ein faktisches allgemeines Wohngebiet an, seien zwar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig, so das VG weiter. Der genehmigte Betrieb sei aber kein "nicht störender Gewerbebetrieb".
Störende Wirkung bei typischer Nutzungsweise maßgeblich
Laut VG ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise eine Ausnahme unzulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit seien alle Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgingen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr von Beschäftigten, Kunden und Lieferanten sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Entscheidend sei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten würden. Die geschützte Wohnruhe sei nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation.
Auflagen der Behörde begründen keinen atypischen Betrieb
Die mechatronische Werkstatt des Beigeladenen weicht nach Ansicht des VG auch nicht wesentlich von dem typischen Bild eines der Kategorie eines (auch) metallverarbeitenden Betriebes unterfallenden Gewerbes ab. Insbesondere könne der Antragsgegner die Erteilung der Baugenehmigung nicht mit dem Erlass zahlreicher Nebenbestimmungen, die eine Beschränkung des Betriebs zum Gegenstand hätten, rechtfertigen. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass die mechatronische Werkstatt des Beigeladenen nach der Baugenehmigung nur als Einmannbetrieb genutzt werden dürfe, Kundenverkehr ausgeschlossen werde und die Betriebszeiten beschränkt seien. Es handele sich deshalb nur um einen Kleinbetrieb. Dennoch weise der Betrieb des Beigeladenen keine solchen Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, hier von einem "nicht störenden Gewerbebetrieb" auszugehen. Der Versuch des Antragsgegners, den Betrieb des Beigeladenen durch eine stark individualisierte maßgeschneiderte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete Umgebung - passend zu machen, ist laut VG nicht geeignet, die Atypik zu begründen.
Zeitliche Begrenzung ändert nichts an erheblicher Lärmstörung
Es führt aus, dass sich die Werkstatt in einer einfachen Trapezblechhalle befinde, die nicht im Geringsten schallgedämmt sei. Der Einsatz von lärmintensiven Metallbearbeitungsmaschinen und einem Gabelstapler sei im Zeitraum zwischen 8 und 20 Uhr für die Dauer von 5,25 Stunden erlaubt. Selbst wenn der Beigeladene sich an diese Auflagen halte, führe er in dieser Zeit störende Tätigkeiten durch. Arbeiten, die mit den genannten Maschinen ausgeführt würden und mit Hämmern, Schlagen und Schleifen verbunden seien, verursachten impulsartige Geräusche, die unvermeidbar nach außen drängen und daher besonders störend wirkten. Eine zeitliche Begrenzung ändere daran nichts. Die Nutzung der Metallbearbeitungsmaschinen durch den Beigeladenen verursachten auch nicht nur kurzzeitige Geräuschspitzen. Vielmehr handele es sich dabei um Dauerereignisse.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Beschluss vom 19.08.2015
- 4 L 677/15.NW
Zitiervorschlag
Mechatronische Werkstatt in Wohngebiet unzulässig. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188746)



