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VG Neustadt

Fahrtenbuchauflage nach nicht zuzuordnender hoher Geschwindigkeitsüberschreitung

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Wurde mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße um 73 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 05.11.2015 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 3 L 967/15.NW, BeckRS 2015, 54731 ). Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Selbst Wohnungsdurchsuchung brachte keine Aufklärung über Fahrer

Der Antragsteller ist Halter eines Motorrads und zweier Pkw. Mit seinem Motorrad wurde im Juni 2015 auf der Bundesstraße 48 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle versuchte durch Anhörung des Antragstellers den Fahrer des Kraftrades zu ermitteln. Der Antragsteller bestritt seine Fahrereigenschaft, woraufhin bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung durchgeführt wurde. Die Wohnungsdurchsuchung blieb jedoch ergebnislos.

Halter begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gab der Landkreis Südliche Weinstraße dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten für das Motorrad und die beiden Pkw auf. Der Antragsteller hat um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, die Polizei sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da sie ihn im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht als Zeugen, sondern als Betroffenen angehört habe. Ferner sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die beiden Pkw rechtswidrig, weil nicht zu befürchten sei, dass mit diesen Fahrzeugen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen begangen würden.

Fahrtenbuchauflage hinsichtlich Motorrad rechtens

Den Eilantrag des Antragstellers hat das VG hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für das Motorrad abgelehnt. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad sei gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs auf der Bundesstraße 48 statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) gefahren sei. Dieser Verkehrsverstoß sei geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen. Nach dem Bußgeldkatalog werde er mit einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro, einem Fahrverbot von drei Monaten und der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der bei seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Fahreignungsregister geführt hätte, sei die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig. Nicht erforderlich sei, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei und eine Wiederholungsgefahr bestehe.

Alle Anhaltspunkte für Täter-Ermittlung ausgeschöpft

Der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer habe auch nicht  ermittelt werden können. Die Bußgeldstelle habe durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades zu ermitteln. Der Antragsteller habe seine Fahrereigenschaft bestritten und die beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung habe keine Anhaltspunkte auf den Fahrer ergeben. Damit habe es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters gegeben. Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, sei nicht zu beanstanden.

Eilantrag zu Pkws begründet

Der Eilantrag des Antragstellers sei aber hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die beiden Pkw begründet. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betreffe, stelle im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedürfe deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, so das VG. Die Behörde müsse eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden sei, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten.

Verkehrsverstöße mittels der beiden Pkw nicht zu zwangsläufig zu befürchten

Vorliegend habe der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken sei. Bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, seien nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der Fahrweise sei zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B 48 auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liege, was allgemein bekannt sei. Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke könne daher nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen entsprechende Verkehrsverstöße begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.