Ausschluss der Beitragsrückerstattung bei Kita-Streik rechtmäßig

Zitiervorschlag
Ausschluss der Beitragsrückerstattung bei Kita-Streik rechtmäßig. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172741)
Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn die Kita wegen eines Streiks vorübergehend geschlossen bleibt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 14.07.2016 entschieden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung in diesem Fall die Beitragsrückerstattung ausschließe (Az.: 4 K 123/16.NW).
Stadt lehnt Beitragsrückerstattung unter Verweis auf Beitragssatzung ab
Die beiden Kinder der Kläger, die einen Kinderhort der Stadt Speyer besuchen, wurden während des Kita-Streiks 2015 zwei Wochen lang nachmittags von den Großeltern betreut. Das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe nahmen die Kläger nicht in Anspruch. Ihre Forderung, ihnen die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, lehnte die Stadtverwaltung ab, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei.
Kläger: Beitragspflicht während streikbedingter Kita-Schließung rechtswidrig
Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger im Wesentlichen aus, sie dürften nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden, wenn die Beklagte streikbedingt keine Betreuungsleistung in der Kita anbiete. Deswegen hätten auch andere Kommunen den Beitrag wegen der streikbedingten Schließung von Kitas im Mai 2015 erstattet. Zudem greife die Stadt in die Parität der Tarifparteien zugunsten der Arbeitgeberseite ein, wenn sie einerseits während des Streiks Personalkosten einspare und anderseits die Kita-Beiträge vereinnahme und in den Stadthaushalt abführe.
VG: Satzungsregelung zum Rückerstattungsausschluss rechtmäßig
Das VG hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits keine streikbedingte Schließung der Kita festzustellen, da auch während des Streiks ein Notbetrieb aufrechterhalten worden sei, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können. Außerdem sei die Beitragsregelung der Beklagten, wonach bei einer vorübergehenden streikbedingten Kita-Schließung keine Beitragsrückerstattung erfolge, nicht zu beanstanden. Der Kita-Beitrag sei im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen würden. Der Kostenbeitrag decke daher bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten, so dass der Kostenbeitrag auch während einer vorübergehenden streikbedingten Schließung einer Kita ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung eines Kita-Platzes darstelle.
Kein Eingriff in Kampfparität der Tarifparteien
Soweit andere Kommunen sich zu einer (Teil-) Rückerstattung der Kita-Beiträge entschlossen hätten, sei dadurch die Stadt Speyer nicht gebunden, so das VG weiter. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beitragsregelung in die Parität der Tarifparteien im Arbeitskampf eingegriffen habe. Denn weder sei die Streikfähigkeit der Arbeitnehmerseite beeinträchtigt worden noch erfahre der politische Druck, der durch die streikbedingte Schließung der Kitas auf einen öffentlichen Arbeitgeber wirke, durch die behauptete Personalkostenersparnis eine wesentliche Minderung, wenn die Beiträge weiter zu zahlen seien.
- Redaktion beck-aktuell
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Ausschluss der Beitragsrückerstattung bei Kita-Streik rechtmäßig. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172741)



