Gericht bestätigt Betriebsvereinbarung
Weniger Weihnachtsgeld für Streikende
Wer wegen eines Streiks bei der Arbeit fehlt, muss damit rechnen, dass seine übertariflichen Sonderzahlungen gekürzt werden. Das ArbG Offenbach betont aber, dass Arbeitgeber nicht gezielt Streikende benachteiligen dürfen, sondern dass alle Fehlgründe die gleiche Folge haben müssen.