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Berlin gegen ver.di

Kita-Streiks sind erlaubt

Mutter bringt ihr Kind zum Kindergarten, Aufnahme der beiden von hinten, wie sie auf ein Gebäude zugehen.
Ver.di darf in Berliner Kitas für bessere Arbeitsbedingungen für Erzieherinnen und Erzieher zu Streiks aufrufen. © Dusan Petkovic / Adobe Stock

Im Streit um bessere Bedingungen in Berliner Kitas stärkt das ArbG Berlin ver.di den Rücken: Die Gewerkschaft darf in den Kitas zu Streiks aufrufen. Sie verletzte damit wieder ihre Friedenspflicht, noch schütze Berlins Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft das Land vor den Arbeitskämpfen.

In dem vor dem ArbG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren ging es um die grundsätzliche Frage, ob ver.di für Forderungen in Berliner Kitas streiken darf, die über die bundesweiten Tarifregelungen der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) hinausgehen. Im Hauptsacheverfahren kam das ArbG Berlin hier zu einer anderen Einschätzung als noch im Eilverfahren und entschied, das Land könne der Gewerkschaft die Kita-Streiks nicht pauschal untersagen (Urteil vom 29. Mai 2026, 56 Ca 3396/25). 

Das Land Berlin ist Mitglied der TdL und an die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Seit April 2024 waren Gespräche zwischen ver.di und dem Land Berlin über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden geführt worden, die jedoch erfolglos blieben. Konkret hatte ver.di Regelungen zur Mindestpersonalausstattung, die Einführung eines Belastungsausgleichs sowie eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen gefordert.

Teilerfolg für Berlin im Eilverfahren

Nachdem ver.di daraufhin Streiks angekündigt hatte, ging das Land Berlin gerichtlich gegen diese Ankündigung vor. Es sah sich nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der TdL keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. 

Das Land argumentierte weiter, dass es mit dem Abschluss eines neuen Tarifvertrages den Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband riskiere. Ein darauf gerichteter Streik sei bereits deshalb rechtswidrig. Außerdem verstoße ver.di mit den geplanten Streiks gegen die Friedenspflicht, die während laufender Tarifverträge gelte, da der TV-L noch gelte.

Zunächst verzeichnete das Land einen Teilerfolg im Eilverfahren: Das ArbG Berlin untersagte einen konkreten, ab dem 30.09.2024 angekündigten Kita-Streik, das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung später. 

Grundrecht auf Arbeitskampf wiegt schwerer als Risiko des Verbands-Ausschlusses 

Die Richterinnen und Richter stellten, anders als im Eilverfahren klar, dass das Land der Gewerkschaft die Kita-Streiks nicht pauschal verbieten darf. Die Berliner Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der Länder sei kein kein Hindernis für Gespräche mit ver.di und mögliche Tarifverträge. Selbst wenn Berlin riskieren würde, aus der TdL ausgeschlossen zu werden, wiege dieses Risiko nicht schwerer als das Grundrecht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen nach Art. 9 Abs. 3 GG.

Auch einen Verstoß gegen die Friedenspflicht sah das Gericht nicht: Die Forderungen von ver.di seien inhaltlich nämlich nicht durch die Regelungen des laufenden TV-L abgedeckt. Während beispielsweise § 52 Nr. 5 TV-L lediglich eine finanzielle Zulage für Beschäftigte im Erziehungsdienst vorsehe, würden die ver.di-Forderungen auf strukturelle Verbesserungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastungen abzielen. Auch die Forderung nach mehr Zeit für die Ausbildung sei nicht durch § 5 TV-L abschließend geregelt. 

Nach Auffassung des ArbG könnten all diese Punkte auch tariflich vereinbart werden. Weder das Kitaförderungsgesetz noch die zugehörige Verordnung stünden dem entgegen. Sie würden nicht festlegen, dass diese Fragen ausschließlich gesetzlich geregelt werden müssten. Gegen das Urteil des ArbG kann Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.