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VG Neustadt

Deutscher Alpenverein muss Wasserversorgungsanlage in Ludwigshafener Hütte routinemäßig untersuchen lassen

Klageindustrie

Die Sektion Ludwigshafen des Deutschen Alpenvereins ist vorläufig verpflichtet, die von ihm betriebene Ludwigshafener Hütte am Reinigshof in Bruchweiler routinemäßig trinkwasserrechtlich untersuchen zu lassen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28.12.2015 hervor (Az.: 4 L 1090/15.NW). Den Einwand des Vereins, die Untersuchung in jährlichem Umfang stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, ließ das VG nicht gelten. In Anbetracht der Nutzung der Hütte durch bis zu 22 Schlafgäste müsse das Wasser so beschaffen sein, dass es die menschliche Gesundheit nicht schädige. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Jährliche trinkwasserrechtliche Untersuchung angeordnet

Der Deutsche Alpenverein, Sektion Ludwigshafen, betreibt im Wander- und Klettergebiet des Pfälzer Wasgaus am Ende des Reinighoftales bei Bruchweiler die "Ludwigshafener Hütte am Reinighof". Die Selbstversorgerhütte dient als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker und der Sektion Ludwigshafen als Ausbildungsort. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Für circa 22 Übernachtungsgäste stehen in verschiedenen Lagern Schlafplätze zur Verfügung. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich. Für den Hüttenbetrieb stehen unter anderem zwei Aufenthaltsräume, vier Schlaflager, Küche und sanitäre Anlagen zur Verfügung. Mit Bescheid vom 13.05.2014 forderte der Landkreis Südwestpfalz den Deutschen Alpenverein, Sektion Ludwigshafen, auf, die Wasserversorgungsanlage der Ludwigshafener Hütte in Bruchweiler bis auf weiteres jährlich trinkwasserrechtlich untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis vorzulegen. Dagegen erhob der Verein nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage, über die bisher nicht entschieden ist.

Verein wehrt sich mit Eilantrag gegen jährliche Untersuchung

Nachdem der Landkreis Südwestpfalz im November 2015 den Verein aufgefordert hatte, die verlangten Untersuchungen nun umgehend durchführen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse bis spätestens 18.12.2015 zu übersenden, suchte die Sektion am 01.12.2015 zusätzlich um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller darauf, es seien 2014 und 2015 Untersuchungen erfolgt, die unauffällige Werte ergeben hätten. Dies sei auch so zu erwarten gewesen, da das Gebiet seit Jahrzehnten im Naturschutz- und Wasserschutzgebiet liege und keinerlei negative Einflüsse auf das Trinkwasser bekannt seien. Eine weitergehende "umfassende" Untersuchung in jährlichem Umfang stelle deshalb eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Sie koste den Verein, der als gemeinnützig anerkannt sei und sich ausschließlich aus Vereinsbeiträgen finanziere, sehr viel Geld, welches durch das Budget nicht gedeckt sei.

Menschliche Gesundheit zu schützen

Den Eilantrag hat das VG abgelehnt. Der Bescheid, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert habe, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler jährlich eine umfassende routinemäßige Untersuchung sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen zu lassen, sei offensichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Verfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten sei.

Nur bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung Ausnahmen

Der Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage habe nach § 39 Absatz 1 IfSG unter anderem die ihm aufgrund der TrinkwV obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die TrinkwV sehe für Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks vor, dass diese weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen hätten, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspreche. Dezentrale kleine Wasserwerke seien Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als zehn Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt würden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung vorliege. Dabei sei "öffentliche Tätigkeit" die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

Antragsteller fällt unter Untersuchungspflicht nach TrinkwV

Die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler sei keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnehme, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstelle. Die Selbstversorgerhütte des Antragstellers werde als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. Die Hütte biete für circa 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stelle. Der Antragsteller habe daher jährlich die in der TrinkwV genannten und von ihm verlangten Untersuchungen durchzuführen. Bisher sei aber nur eine Untersuchung durchgeführt worden. Dies bilde keine ausreichende Grundlage, um die Untersuchung einzelner Parameter ausschließen zu können.