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VG Münster

Universität muss Personalrat nicht über Schwangere informieren

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Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster muss den wissenschaftlichen Personalrat auch künftig nicht darüber in Kenntnis setzen, welche Mitarbeiterinnen schwanger sind. Diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Münster am 11.03.2016 verkündet. Die zuständige Kammer für Personalvertretungssachen bewertete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frauen in diesem Fall höher als den Anspruch des Personalrats auf volle Weitergabe der Informationen.

Personalrat: Kenntnis erforderlich für Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen

Der Personalrat wollte seinen Antrag ausdrücklich "im Sinne der werdenden Mütter" verstanden wissen: Als Interessenvertretung habe man die Pflicht, die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzbestimmungen in der Dienststelle zu überprüfen. Dies sei aber nur dann möglich, wenn man jederzeit wisse, welche Mitarbeiterin ein Kind erwarte und damit besonderen Schutzes brauche.

Hintergrund: Verstöße gegen Schutzbestimmungen

"Viele Schwangere wissen gar nicht um ihre speziellen Rechte am Arbeitsplatz", sagte Rechtsanwalt Roland Neubert in der Verhandlung. Zuletzt habe es an der Universität mehrere Verstöße gegen Schutzbestimmungen gegeben. Unter anderem habe eine Schwangere auch nach 20 Uhr noch gearbeitet, was eigentlich nicht erlaubt sei. Deshalb sollte die Universität künftig alle Informationen über Schwangerschaften weitergeben müssen: "Notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Frauen."

Universitätsleitung beruft sich auf Datenschutz

Genau das lehnt die Leitung der Universität jedoch strikt ab. Jeder Mensch habe das Grundrecht, selbst darüber zu bestimmen, an wen er seine persönlichen Daten weitergebe. "Wenn wir einfach gegen den Willen der Schwangeren den Personalrat informieren, stehen die Betroffenen doch sofort bei uns auf der Matte und beklagen sich über den unsensiblen Umgang mit ihren Daten", sagte der Prozessvertreter der Universität.

VG Münster entscheidet zugunsten informationeller Selbstbestimmung

Die Richter schlossen sich dieser Argumentation schließlich an. Es gehe zwar um ein "ganz sensibles Thema", weil es gelte, zwei besonders schützenswerte Rechte gegeneinander abzuwägen, erläuterte das Gericht. "Ich könnte aber zum Beispiel jede Frau, die schon mehrere Fehlgeburten hinter sich hat, verstehen, wenn sie für sich entscheidet: Über die erneute Schwangerschaft sollten nach Möglichkeit so wenige Leute wie nötig Bescheid wissen", sagte der Vorsitzende Richter.

BVerwG hatte schon 1990 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gegeben

In einem ähnlich gelagerten Streit hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1990 entschieden, dass das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten sei als das Recht eines Personalrats darauf, sämtliche Informationen aus der Dienststelle zur Verfügung gestellt zu bekommen (NJW 1991, 373).