Syrische Asylbewerber haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitiervorschlag
Syrische Asylbewerber haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168101)
Syrische Asylbewerber haben über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 13.10.2016 entschieden (Az.: 8 K 2127/16.A).
Geänderte Entscheidungspraxis des BAMF zum Schutzstatus syrischer Flüchtlinge löste Klagewelle aus
Seitdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) syrischen Asylbewerbern – abweichend von seiner früheren Entscheidungspraxis – nicht generell die Flüchtlingseigenschaft, sondern nur den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, sind beim VG Münster über 700 Klagen der betroffenen Syrer eingegangen, mit denen diese ihr Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterverfolgen.
VG: Syrer können Flüchtlingseigenschaft beanspruchen – Rückkehrer müssen mit politischer Verfolgung rechnen
Das VG hat nun in seinem ersten Urteil zu diesen Fällen dem Kläger Recht gegeben. Es ist davon überzeugt, dass alle aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber grundsätzlich mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen. Ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden mit dem Ziel der Offenbarung ihrer Ausreisegründe und möglicher Kenntnisse von Aktivitäten der Exilszene. Diese Verfolgung sei eine politische im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes, weil sie an eine bei den zurückkehrenden Asylbewerbern vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfe. Der syrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, einen potentiellen Gegner des Regimes. Anders lasse sich die Anwendung von Folter nicht erklären, da ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung stehe, den Sicherheitskräften auch ohne Folterandrohung alle relevanten Informationen offenbaren würde.
Legale Ausreise steht Annahme politischer Verfolgung nicht entgegen
Zurückkehrenden Asylbewerbern werfe das Assad-Regime zudem vor, Missstände in Syrien angeprangert, den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt und dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärisches Vorgehen gegen das Regime geliefert zu haben, so das VG weiter. Für die Annahme einer politischen Verfolgung komme es nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist sei. Eine legale Ausreise, das heißt eine solche mit gültigem Reisepass und – falls erforderlich – mit Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort, bedeute lediglich, dass die syrischen Behörden mit einer Ausreise in eines der Nachbarländer, nicht aber in das als feindlich angesehene westeuropäische Ausland, einverstanden seien. Die geänderte Passpraxis Syriens, die 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt habe, beruhe vor allem auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat sei aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern. Dies geschehe durch die massenhafte Ausstellung von Pässen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Urteil vom 13.10.2016
- 8 K 2127/16.A
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Syrische Asylbewerber haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168101)



