Polizist muss für bei Einsatz grob fahrlässig verursachten Unfallschaden haften

Zitiervorschlag
Polizist muss für bei Einsatz grob fahrlässig verursachten Unfallschaden haften. beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170301)
Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei "Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2016 entschieden (Az.: 4 K 1534/15, nicht rechtskräftig).
Polizist soll fast 19.000 Euro bezahlen
Der Kläger war im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktivierter Rundumbeleuchtung ("Blaulicht“), jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung in Ahaus eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen, das ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren war. Daraufhin forderte das beklagte Land den Kläger auf, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen in Höhe von 18.676,28 Euro zu ersetzen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab.
Grob fahrlässige Verursachung rechtfertigt Haftung
Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte zur Haftung heranzuziehen. Er habe den Unfall bei seinem Einsatz grob fahrlässig verursacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit genähert. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung habe für ihn "Rot" gezeigt. Er habe das Fahrzeug in Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie abgebremst und das Blaulicht eingeschaltet. Gleichfalls habe er versucht, das Signalhorn einzuschalten, dieses sei jedoch nicht ertönt. Er habe das Fahrzeug wieder beschleunigt. Dann sei das Polizeifahrzeug auf der Kreuzung von dem von links kommenden Fahrzeug erfasst worden.
Schwerer Sorgfaltspflichtverstoß gegeben
Selbst wenn man davon ausginge, dass das versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stelle dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der Kläger hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen.
Gesteigerte Risikobereitschaft erkennbar
Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Urteil vom 05.09.2016
- 4 K 1534/15
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Polizist muss für bei Einsatz grob fahrlässig verursachten Unfallschaden haften. beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170301)



