VG Münster klassifiziert in Garten gelagerte Plastiktüten und Einrichtungsteile als Abfall

Zitiervorschlag
VG Münster klassifiziert in Garten gelagerte Plastiktüten und Einrichtungsteile als Abfall. beck-aktuell, 25.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171311)
Die Ordnungsverfügung der Stadt Münster an den Eigentümer eines Grundstücks, den auf seinem Grundstück gelagerten Abfall entsorgen zu lassen, ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte im Rahmen eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens, dass die gelagerten Gegenstände wie Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial oder organische Stoffe Abfall und damit zu entsorgen seien (Beschluss vom 24.08.2016, Az.: 7 L 1222/16, nicht rechtskräftig)
Müllentsorgung ohne Aufschub angeordnet
Mit Ordnungsverfügung vom 12.08.2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände wie Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial oder organische Stoffe der städtischen Entsorgungseinrichtung zur Beseitigung zu überlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er der Verfügung nicht bis zum 24.08.2016 nachkomme, die Beseitigung des Abfalls im Weg der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer an. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Eilantrag des Grundstückeigentümers gegen die Anordnung blieb ohne Erfolg. Eine erste Verfügung vom Juli 2016 war nach Hinweit des Gerichts mangels inhaltlicher Bestimmtheit wieder aufgehoben worden.
Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit
Bei den in der Verfügung bezeichneten Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinn der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, stellte das VG zunächst klar. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert würden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet würden. Sie seien auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden könnten und bereits jetzt giftige Gase austräten. Das Gefährdungspotenzial könne nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden.
Anordnung noch hinreichend bestimmt
Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung sei auch noch hinreichend bestimmt, so das Gericht weiter. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich sei. Eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen sei aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen. Darüber hinaus bleibe es dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden sollen, auszusortieren.
Öffentliches Interesse vor privatem Interesse
Auch trete das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zurück, heißt es in der Eilentscheidung weiter. Es stehe zu befürchten, dass aufgrund der unhygienischen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt worden seien bzw. würden, die Krankheiten übertragen könnten, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet seien. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal er wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könne.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Beschluss vom 24.08.2016
- 7 L 1222/16
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VG Münster klassifiziert in Garten gelagerte Plastiktüten und Einrichtungsteile als Abfall. beck-aktuell, 25.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171311)



