Keine Bedenken gegen neue Vergaberichtlinien für Weihnachtsmarkt

Zitiervorschlag
Keine Bedenken gegen neue Vergaberichtlinien für Weihnachtsmarkt. beck-aktuell, 04.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189761)
Die neuen Vergaberichtlinien zum Weihnachtsmarkt 2015 in Münster halten Stand. Das Verwaltungsgericht der Stadt hat den Eilantrag einer Bewerberin abgelehnt, die bei der Vergabe der Standplätze für den Weihnachtsmarkt 2015 nicht zum Zuge kam. Die Bildung von "Anbietergruppen" sei nicht zu beanstanden, ebenso die getroffene "Altbeschickerregelung" (Beschluss vom 30.07.2015, Az.: 9 L 862/15, nicht rechtskräftig).
Antragstellerin fühlt sich benachteiligt
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die neu gefassten Vergaberichtlinien der Stadt Münster seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und auch die konkrete Anwendung auf ihren Betrieb mit ihrem besonderen Warenangebot sei sachwidrig. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
VG: Neue Richtlinien zu Marktständen und Standplätzen nicht zu beanstanden
Die neu gefassten Richtlinien seien nicht zu beanstanden, erklärten die Richter. Die Stadt habe in den Richtlinien sowohl "Anbietergruppen“ nach dem Gegenstand ihres Angebots bilden als auch den jeweiligen Anbietergruppen eine prozentuale Teilhabe am Gesamtbestand der zu vergebenden Standplätze zuordnen dürfen. Dass in den Richtlinien die endgültige Festlegung der Gesamtzahl der Marktstände wie auch der Standplätze der jeweiligen Anbietergruppen erst nach Eingang der Bewerbungen erfolge, sei sachgerecht. Zwar stehe der Umfang der Marktfläche in der Regel fest, jedoch nicht die konkrete Größe der einzelnen Stände, so dass eine Schwankung der Gesamtzahl der Marktstände nach oben und unten möglich sei.
Nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum der Stadt
Auch die für einen Bewerberüberhang in der jeweiligen Gruppe getroffene "Altbeschickerregelung“ berücksichtige die Interessen von Neubeschickern in hinreichender Weise, so das VG weiter. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der "sonstigen Attraktivität“ hier nicht zu beanstanden. Der Stadt Münster komme insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Diesen habe die Stadt in Bezug auf die konkurrierenden Bewerber eingehalten, befand das Verwaltungsgericht.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Schlussanträge vom 30.07.2015
- 9 L 862/15
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