Kein Bleiberecht für ausländische Familie bei unzureichender eigener Bestreitung des Lebensunterhalts

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Kein Bleiberecht für ausländische Familie bei unzureichender eigener Bestreitung des Lebensunterhalts. beck-aktuell, 04.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173696)
Eine ausländische Familie, die nicht dauerhaft ihren Lebensunterhalt in Deutschland selbst bestreiten kann, hat in aller Regel keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und darf abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 22.06.2016 in einem Eilverfahren entschieden. Dass es sich um eine Familie mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern handelt, begründe keine Ausnahme vom Regelfall, wenn eines der Herkunftsländer bereit sei die gesamte Familie aufzunehmen (Az.: 4 L 552/16.MZ).
Ausländische Familie soll abgeschoben werden
Den Antragstellern, einer dreiköpfigen Familie, waren die Anträge auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht worden. Der Vater besitzt - ebenso wie der vierjährige in Deutschland geborene Sohn - die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, die Mutter ist georgische Staatsangehörige. Die Eltern, seit fast sechs und zehn Jahren in Deutschland lebend, sind hier bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit ihrem Eilantrag wandten sie sich gegen die Abschiebungsandrohung und legten Arbeitsangebote vor. Sie machten geltend, in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können und begehrten, aufgrund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Familienmitglieder in Deutschland bleiben zu dürfen. Das VG lehnte den Eilantrag ab.
VG: Mangels ausreichend gesicherten Lebensunterhalts kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis
Das VG hat die Eilanträge abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis setze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG in der Regel voraus, dass der Ausländer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Insoweit lasse sich für die Antragsteller eine positive Prognose nicht stellen. Sie hätten in der Vergangenheit fortwährend und in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen bezogen. Die jetzigen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit müssten als verfahrensmotiviert angesehen werden, weil sie erst nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung aufgenommen worden seien.
Wegen möglicher Aufnahme als Familie in Bosnien und Herzegowina kein Ausnahmefall gegeben
Das VG sieht auch keinen Anlass, ausnahmsweise ein Bleiberecht für die Familie anzunehmen. Ein den Schutz der Familie gebietender Sonderfall sei nur anzunehmen, wenn allein in Deutschland die familiäre Gemeinschaft fortgesetzt werden könne. Dies sei hier nicht so. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina habe nämlich erklärt, dass die gesamte Familie ohne weiteres ihren Aufenthalt in seinem Land nehmen könne.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Bleiberecht für ausländische Familie bei unzureichender eigener Bestreitung des Lebensunterhalts. beck-aktuell, 04.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173696)



