Auch Leasinggeber können für LKW-Maut haften

Zitiervorschlag
Auch Leasinggeber können für LKW-Maut haften. beck-aktuell, 11.10.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169151)
Leasinggesellschaften können als Eigentümer von LKWs grundsätzlich zur Begleichung offener Mautforderungen herangezogen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Speditionsunternehmen als Leasingnehmer zahlungsunfähig geworden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit vier Urteilen von 04.10.2016 entschieden (Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15).
Sachverhalt
Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings beziehungsweise eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese noch offenen Forderungen in Anspruch.
VG: Mautschuldner ist auch der Leasing-Eigentümer
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Klagen der Leasinggesellschaften abgewiesen. Nach dem LKW-Mautgesetz sei der Eigentümer als potentieller Mautschuldner anzusehen. Dabei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen.
Speditionsunternehmen sind vorliegend insolvent
Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung hätten und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen aus den mautpflichtigen Strecken zögen. Schließlich habe die Beklagte auch ermessensgerecht gehandelt, wenn sie zunächst die Speditionsunternehmen in Anspruch nehme und bei einer Insolvenz auf die Leasinggesellschaften zurückgreife. Eine Heranziehung der Fahrer sei dem Gesetz nach zwar ebenfalls möglich, aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 04.10.2016
- 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15
Zitiervorschlag
Auch Leasinggeber können für LKW-Maut haften. beck-aktuell, 11.10.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169151)


