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VG Köln

Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentationspflichten für Deutsche Post AG

Berufe mit Haltung

Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten ihrer Fahrer zu dokumentieren, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Sendungen im Rahmen des Universaldienstes zustellt und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Universaldienstes beigeladen sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 02.02.2016 entschieden (Az.: 18 K 367/15).

Sachverhalt

Klägerin ist die Deutsche Post AG. Unter Einsatz von mehr als 10.000 Fahrzeugen ist sie als Universaldienstleister mit der Beförderung von Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg befasst. Die Fahrpersonalverordnung, die die Dokumentationspflichten der Unternehmen hinsichtlich der Lenk- und der Ruhezeiten für Fahrer regelt, enthält eine Ausnahme für Fahrzeuge der Universaldienstleister. Die Klägerin ist der Auffassung, sie komme auch bei einer Beiladung von Sendungen außerhalb des Universaldienstes (zum Beispiel Pakete über 20 kg) in den Genuss der Ausnahmevorschrift. Diese müsse auch dann greifen, wenn nicht ausschließlich Sendungen des Universaldienstes zugestellt würden. Auch die zugrunde liegende europarechtliche Verordnung gebiete keine andere Auslegung. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, Universaldienstleister von zusätzlichem bürokratischem Aufwand zu befreien. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn schon die Beiladung weniger Sendungen außerhalb des Universaldienstes die Dokumentationspflicht begründe.

VG: Ausnahmevorschrift gilt nur für Zustellung von Universaldienstleistungen

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung gelte allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister, die zum Zweck der Zustellung von Universaldienstleistungen eingesetzt würden. Eine Privilegierung für die Zustellung anderer Sendungen sei weder in der deutschen noch in der europäischen Verordnung vorgesehen. Das Ziel der europäischen Verordnung, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Verkehrssicherheit zu verbessern, könne nur dann erreicht werden, wenn in einem Bereich, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, die Ausnahmevorschriften eng ausgelegt würden.