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VG Köln

Keine Rezeptsammelstelle für Köln-Merkenich

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Verwaltungsgericht Köln hat wie zuvor die zuständige Apothekerkammer die Klage des Inhabers einer Apotheke in Köln-Heimersdorf auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich abgewiesen. Denn eine Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Letzteres hat das Gericht hier verneint (Urteil vom 16.02.2016, Az.: 7 K 947/14).

Kläger verweist auf langen Weg zur nächsten Apotheke

Der Kläger hatte zuvor von der Apothekerkammer eine Abfuhr und die begehrte Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich nicht erhalten. Er hatte argumentiert, den Bürgern von Merkenich, denen seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe, sei der Weg zu einer der umliegenden Apotheken nicht zuzumuten.

VG hält umliegende Apotheken für ausreichend und auch gut erreichbar

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Denn in einer Entfernung von jeweils rund fünf Kilometern gebe es in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Gegen das Urteil kann laut VG ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.