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VG Köln

Keine Förderung für Asklepios Klinik St. Augustin

Berufe mit Haltung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.11.2015 die Klage der Asklepios Klinik Sankt Augustin GmbH gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Bewilligung einer Förderung für einen Sonderbedarf in Höhe von 10,4 Millionen Euro abgewiesen (Az.: 7 K 5301/14). Die Finanzierung könne aus den der Klinik jährlich vom Land zugewiesenen Baupauschalen erfolgen. Zudem gehöre die Klinik zum Asklepios Konzern, dessen Gewinne bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der zu sanierenden Klinik zu berücksichtigen seien.

Klinik verlangt Fördermittel für Sanierung maroder Abteilung

Die Klägerin betreibt in Sankt Augustin eine Kinderklinik. Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises bemängelt die Frühgeborenen-Abteilung der Klinik aufgrund baulicher Mängel seit mehreren Jahren als krankenhaushygienisch bedenklich. Durch ein Infektionsgeschehen Ende 2012 geriet die Abteilung in die Schlagzeilen. Die Klägerin plant zur Behebung der Mängel einen umfassenden Neubau beziehungsweise eine Sanierung. Hierfür beantragte sie Fördermittel beim Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 10,4 Millionen Euro. Das Land lehnte die Förderung ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die allgemeinen Baupauschalen, die sie vom Land erhalte, seien für diese Investitionen nicht ausreichend.

VG: Voraussetzungen für Sonderförderung nicht gegeben

Das VG hat die Voraussetzungen für eine Sonderförderung in Höhe von 10,4 Millionen Euro verneint und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin sei eine Finanzierung der notwendigen Baumaßnahmen aus den jährlich vom Land zugewiesenen Baupauschalen nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zumutbar. Zudem sei die Klägerin Teil des Asklepios Konzerns, Hamburg. Dieser halte 100% der Geschäftsanteile der Klägerin und erziele erhebliche Gewinne. Diese seien unter anderem nach aktienrechtlichen Grundsätzen bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Öffentliche Fördermittel müssten mit Rücksicht darauf nicht in Anspruch genommen werden.