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VG Köln

Kein unbeschränktes Besuchsrecht für Ratsmitglieder in Flüchtlingsunterkünften

Revitalisierte VwGO

Ratsmitglieder haben kein unbeschränktes Recht, Flüchtlingsunterkünfte zu besuchen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 07.07.2016 entschieden und die Klage eines Mitglieds des Bonner Stadtrats, das die Flüchtlingsunterkunft "Paulusheim" in Bonn-Endenich besuchen wollte, abgewiesen. Die Unterbringung von Flüchtlingen sei keine Ratsaufgabe, so dass kein Informations- und damit auch kein Besuchsrecht des Ratsmitglieds besteht (Az.: 4 K 6700/15).

Ratsmitglied will Flüchtlingsunterkunft besuchen und beruft sich auf Informationsrecht

Der Kläger forderte den Beklagten, den Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, auf, ihm mehrere Terminvorschläge für einen Besuch der Flüchtlingsunterkunft im "Paulusheim" zu machen. Dies lehnte der Beklagte unter Berufung auf die Wahrung der Privatsphäre der Flüchtlinge ab. Der Kläger sah dadurch seine Informations- und Kontrollbefugnisse als Ratsmitglied verletzt. Um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können, müsse es ihm ermöglicht werden, sich über die Zustände in der Unterkunft zu informieren. Der Beklagte habe auch anderen Gremien und Abgeordneten den Besuch der Unterkunft nicht verwehrt.

VG: Kein Informationsrecht, da Flüchtlingsunterbringung keine Ratsaufgabe

Das VG hat die Klage abgewiesen. Aus dem freien Mandat ergebe sich das Recht jedes Ratsmitgliedes, sich in unterschiedlicher Form über Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren. Dies diene dem Zweck, seine Arbeit im Rat zu erleichtern. Die Reichweite des Informationsrechts werde dabei von dem Inhalt der konkret wahrzunehmenden Ratsaufgabe bestimmt. Laut VG hat der Kläger eine solche Aufgabe aber weder aufgezeigt noch sei sie sonst erkennbar. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen habe der Rat nur wenig eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum. Die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen liege nach dem Gesetz in der Hand der Bezirksregierungen. Sie erteilten in diesem Zusammenhang den Städten Weisungen.

Privatsphäre der Flüchtlinge hier zudem vorrangig

Im Übrigen, so das VG weiter, habe die Privatsphäre der Flüchtlinge hier Vorrang vor dem Informationsrecht des Ratsmitgliedes. Wegen der besonderen räumlichen Verhältnisse genüge es nicht, Besuche auf die Bereiche außerhalb der Zimmer zu beschränken. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Besuche anderer berufen.