VG Köln schloss gewaltbereiten Hooligan von Versammlung "Köln 2.0" am 25.10.2015 aus
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Zitiervorschlag
VG Köln schloss gewaltbereiten Hooligan von Versammlung "Köln 2.0" am 25.10.2015 aus. beck-aktuell, 26.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185906)
Ein gewaltbereiter Hooligan ist mit seinem Eilbegehren, an der Versammlung "Köln 2.0" am 25.10.2015 teilnehmen zu können, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte am 23.10.2015 ein vom Polizeipräsidium Köln verfügtes Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Az.: 20 L 2607/15). Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
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Kläger hält Verbot für unverhältnismäßig
Hintergrund des Betretungs- und Aufenthaltsverbots ist, dass der Antragsteller der Polizei vielfach wegen Gewalttaten aufgefallen war. Nach dem Verbot darf der in Heinsberg wohnende Antragsteller sich am 25.10.2015 nicht innerhalb des Autobahnrings um Köln aufhalten und nicht an der Versammlung teilnehmen. Zur Begründung seines Eilantrags machte der Antragsteller vor allem geltend, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil er nur einmal gewalttätig in Erscheinung getreten sei.
Begangene Gewaltdelikte und Internetauftritt rechtfertigen Verbot
Das VG hat das Verbot für rechtmäßig erachtet und daher den Antrag abgelehnt. Im Kern führte es aus, nach den von der Polizei vorgelegten Erkenntnissen sei der Antragsteller in der Vergangenheit in vielfacher Weise gewalttätig in Erscheinung getreten. So sei er beispielsweise in Verbindung mit der HoGeSa-Demonstration vom 26.10.2014 wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt worden. Nach den Informationen der Polizei müsse man davon ausgehen, dass er seit 2010 wiederholt wegen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Beleidigungen und zuletzt auch wegen Volksverhetzung in Erscheinung getreten sei. Auch inszeniere sich der Antragsteller im Internet – etwa auf seiner aktuellen Facebook-Seite – als gewaltbereite Person.
Gleichartige neue Straftaten bei Teilnahme an Versammlung zu befürchten
Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot sei auch mit Blick auf die gewichtigen Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden. Denn die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller bei einer Versammlungsteilnahme neue gleichartige Straftaten begehe und damit Leib, Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter, der eingesetzten Beamten und der Versammlungsteilnehmer gefährden werde.
VG Köln schloss gewaltbereiten Hooligan von Versammlung "Köln 2.0" am 25.10.2015 aus. beck-aktuell, 26.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185906)