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VG Köln

Einsatz von "Knabberfischen" in Kosmetikstudio muss Tierschutz nicht unbedingt widersprechen

Klageindustrie

Bei Einhaltung bestimmter Auflagen kann der Einsatz sogenannter Knabberfische in einem Kosmetikstudio tierschutzgerechter Haltung entsprechen und damit zulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf die Klage zukünftiger Betreiber eines Kosmetikstudios entschieden, die Fische zum Entfernen der Hornhaut einsetzen wollen. Das Gericht hat die beklagte Stadt Köln verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gegen das Urteil vom 16.07.2015 (Az.: 13 K 1281/14) kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Gewerbliche Haltung von Garra-Rufa-Fischen beabsichtigt

Die Kläger beabsichtigen, Fische der Spezies "Garra Rufa" gewerblich zu halten. Die Fische sollen die Füße der Kunden "behandeln", indem sie die Hornhaut an den Füßen abknabbern. Diese Form der "Kosmetik" ist in asiatischen Ländern verbreitet. Die Stadt Köln hat die Erteilung der Erlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Einsatz der Fische allein zu Wellnesszwecken sei mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes nicht vereinbar.

Einsatz zu Wellnesszwecken kann tierschutzgerecht sein

Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Vorsitzende hat zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, die Belange des Tierschutzes und das Grundrecht der Kläger auf Berufsfreiheit müssten in Einklang gebracht werden. Die nach dem Tierschutzgesetz verlangte angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere könne grundsätzlich durch geeignete Auflagen sichergestellt werden. Die Stadt Köln müsse nunmehr darüber entscheiden, wie durch Auflagen etwa zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten sei.