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VG Köln

Betreiber des Flughafens Köln/Bonn erhält Kosten für Gepäckkontrollanlage nur anteilig erstattet

Carl von Ossietzky

Die Bundesrepublik Deutschland muss die Kosten in Höhe von circa 550.000 Euro für die Errichtung einer mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage am Flughafen Köln/Bonn nicht in voller Höhe übernehmen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.08.2015 eine entsprechende Klage des Flughafenbetreibers überwiegend abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist nur ein Teil der Kosten für die Scannertore zu erstatten, da diese auch der Kontrollfunktion der Bundespolizei dienten (Az.: 18 K 2320/14).

Klägerin beruft sich auf Zuständigkeit der Bundespolizei

Die Klägerin machte geltend, die von ihr begehrten Kosten seien von der Beklagten zu zahlen, weil es sich um Kosten für Anlagenteile handele, die der Kontrolle von Reisegepäck dienten. Für diese Kontrolle sei die Bundespolizei zuständig. Die konkrete Anordnung der Anlagenteile sei mit der Bundespolizei abgestimmt worden, so dass bereits deshalb die Bundesrepublik zur Zahlung verpflichtet sei.

Gericht: Bundesrepublik muss nur Kosten für Kontrollgeräte übernehmen

Dem folgte das Gericht nicht und führte zur Begründung aus, es sei Sache des Flughafenunternehmers, Flughafenanlagen so zu bauen und zu gestalten, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden könnten. Der Flughafenunternehmer habe zwar einen Anspruch auf Vergütung seiner Selbstkosten für die der Bundespolizei bereit gestellten Räume und Flächen. Darüber hinaus müsse die Bundesrepublik jedoch nur für die Kosten der Geräte für die Überprüfung von Personen und Reisegepäck aufkommen. Daher seien Kosten beispielsweise für Förderbänder zu den Kontrollgeräten nicht erstattungsfähig.

Erstattungsanspruch von circa 40.000 Euro bejaht

Lediglich hinsichtlich der Kosten für Scannertore kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Scannertore auch der Kontrollfunktion der Bundespolizei dienten, so dass der Flughafenbetreiber einen Erstattungsanspruch in Höhe von circa 40.000 Euro habe. Damit würden die Kosten der Scannertore zwischen den Beteiligten geteilt.