"mytaxi" darf Teil des Kölner Bahnhofsvorplatzes nicht mehr exkusiv nutzen

Zitiervorschlag
"mytaxi" darf Teil des Kölner Bahnhofsvorplatzes nicht mehr exkusiv nutzen. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176101)
Die straßenrechtliche Widmung des Kölner Bahnhofsvorplatzes ist nicht nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und einen Antrag abgelehnt, mit dem erreicht werden sollte, dass der Stadt Köln einstweilig der Vollzug ihrer straßenrechtlichen Widmung des Kölner Bahnhofsvorplatzes untersagt wird. Davon hätte das Taxiunternehmen "mytaxi“ profitiert, dem mittels eines Exklusivvertrags mit den zwei Antragstellerinnen bislang gestattet war, den betroffenen Teil des Bahnhofsvorplatzes exklusiv für seine Taxen zu benutzen (Beschluss vom 13.05.2016, Az.: 18 L 682/16).
Stadt verbietet alleinige Nutzung des Vorplatzes für mytaxi
Die Antragstellerinnen sind zwei Aktiengesellschaften des Konzerns der Deutschen Bahn und Eigentümerinnen der Flurstücke, auf denen der nordwestliche Bahnhofsvorplatz des Kölner Hauptbahnhofs liegt. Sie haben dem Unternehmen "mytaxi" mittels eines Exklusiv-Vertrags die entgeltliche Nutzung der auf dieser Fläche ausgewiesenen Taxistände gestattet. Dem trat die Stadt Köln entgegen, da sie die Antragstellerinnen insoweit nicht für verfügungsbefugt hielt. Vielmehr sei die Fläche des Bahnhofsvorplatzes durch die Stadt seit 2006 straßenrechtlich gewidmet. Eine Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Taxiunternehmen sei mit der Widmung nicht vereinbar.
Antragstellerinnen verweisen auf Unbestimmtheit und fehlende Zustimmung
Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Widmung nichtig, da sie zu unbestimmt ist. Außerdem habe die Deutsche Bahn AG als frühere Grundstückseigentümerin der Widmung der Flächen für die Taxistände nicht zugestimmt, weil dies der 2002 geschlossene Gestattungsvertrag nicht vorsehe. Abgesehen davon sei die Fläche bereits für Eisenbahnzwecke gewidmet. Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt.
VG hält straßenrechtliche Widmung in allen Punkten für zulässig
Zur Begründung hat das VG ausgeführt, den Anlagen und der Erläuterung zur Widmung sei hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche Flächen des Bahnhofsvorplatzes gewidmet seien und wo sich die Flächen für den Taxiverkehr befänden. Die möglicherweise fehlende Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin führe auch nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Ein diesbezüglicher Fehler wäre nicht offenkundig, heißt es im Beschluss weiter. Denn der Umfang der erforderlichen Zustimmung hänge von der Auslegung der Bestellung einer Grunddienstbarkeit beziehungsweise des geschlossenen Gestattungsvertrags aus dem Jahr 2002 ab. Diese Auslegung werfe jedoch schwierige Rechtsfragen auf, die einer Offenkundigkeit entgegenständen. Auch liege keine eisenbahnrechtliche Widmung des Bahnhofsvorplatzes vor, weil diese Fläche keine Eisenbahnanlage im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Beschluss vom 13.05.2016
- 18 L 682/16
Zitiervorschlag
"mytaxi" darf Teil des Kölner Bahnhofsvorplatzes nicht mehr exkusiv nutzen. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176101)



