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VG Köln

Antiker Stellschirm mit Einlagen aus Elfenbein darf nicht nach China ausgeführt werden

Carl von Ossietzky

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Eigentümers eines antiken Stellschirms mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung abgewiesen, die Berufung aber zugelassen. Der Kläger, der diesen Stellschirm ersteigert hatte und nach China verkaufen wollte, konnte laut Gericht nicht nachweisen, dass der Stellschirm rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden war oder sich bereits vor dem Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden hatte (Urteil vom 14.06.2016, Az.: 2 K 4279/15).

Bundesbehörde verweigert für Verkauf notwendige Wiederausfuhrbescheinigung

Der Kläger hatte den aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stammenden Stellschirm 1989 bei einem Auktionshaus für 1.500 DM ersteigert. Aktuell beläuft sich der Zuschlagspreis auf 45.000 Euro. Nunmehr will der Kläger den Stellschirm nach China verkaufen. Das beklagte Bundesamt für Naturschutz lehnte die nach EU-Recht erforderliche Wiederausfuhrbescheinigung ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Stellschirm rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden sei oder sich bereits vor dem Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe. Der europäische Gesetzgeber habe für Antiquitäten keine Ausnahme von der Nachweispflicht über die rechtmäßige Einfuhr vorgesehen. Der indische Elefant habe aber bereits 1989 einem weltweiten kommerziellen Handelsverbot unterlegen. 

Kläger sieht sein Eigentumsrechtsrecht verletzt

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, Dokumente über die Herkunft des Stellschirms seien nicht vorhanden. Es sei aber so gut wie ausgeschlossen, dass die Einfuhr nach Deutschland oder in das Gebiet der heutigen Europäischen Union nach Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfolgt sei. Die Forderung des Bundesamtes habe zur Folge, dass für Antiquitäten nur in seltenen Fällen eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt werden könne. Dies sei mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht nicht vereinbar. 

VG bejaht Nachweipflicht über Herkunft des Stellschirms

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Pflicht, die Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Das Erfordernis dieses Nachweises sei auch nicht unverhältnismäßig und verletzte nicht das Eigentumsrecht des Klägers. Denn die Regelung solle das Überleben von Tierarten, wie dem des indischen Elefanten, die von der Ausrottung bedroht seien, sichern, so die Verwaltungsrichter.