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VG Koblenz

Rheinland-pfälzisches Blindengeldgesetz mit Gleichheitsgrundsatz vereinbar

Codiertes Recht

Eine landesrechtliche Vorschrift, die die Fortzahlung von Blindengeld in der gewohnten Höhe nur für solche Personen vorsieht, die die Leistung in dem betreffenden Bundesland bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Kürzung bezogen, verstößt nicht den Gleichheitssatz. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die Klage einer Leistungsbezieherin abgewiesen, die nach ihrem Umzug nach Rheinland-Pfalz dort Blindengeld in der früher gewährten Höhe begehrt hatte. Gegen sein Urteil vom 23.11.2015 (Az.: 3 K 25/15.KO) hat das VG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Streit um Höhe des nach Umzug nach Rheinland-Pfalz zu leistenden Blindengeldes

Die Klägerin bezog seit 1990 fortlaufend Blindengeld nach den nordrhein-westfälischen Bestimmungen, bis sie nach Rheinland-Pfalz verzog. Sie stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz. Danach steht blinden oder ihnen gleichgestellten Menschen ein Blindengeld in Höhe von 410 Euro zu. Wer bereits im April 2003 Blindengeld bezogen hatte, erhält 529,50 Euro. Dies ist der Betrag, den das Landesblindengeldgesetz bis zur Leistungskürzung, die am 01.05.2003 in Kraft trat, für diesen Personenkreis als Zuwendung vorsah. Der beklagte Landkreis bewilligte der Frau 410 Euro. Hiermit war diese nicht einverstanden und klagte mit dem Ziel, der Landkreis möge ihr ein Blindengeld von 529,50 Euro gewähren.

Landesrechtliche Bestimmungen tragen Begehren der Klägerin nicht

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe hierauf keinen Anspruch. Unter Blindengeld im Sinne des Landesblindengeldgesetzes sei die monatliche Zuwendung zu verstehen, die nach den rheinland-pfälzischen Bestimmungen gewährt werde oder gewährt worden sei. Der Landesgesetzgeber habe diejenigen, die im April 2003 ein Blindengeld von 529,50 Euro aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen erhalten hätten, von einer Leistungskürzung verschonen wollen. Da die Klägerin im April 2003 keine solche Leistung bezogen habe, gehöre sie nicht zu diesem Personenkreis.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Dieses Verständnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, diejenigen, die bis zur Gesetzesänderung das erhöhte Blindengeld erhalten und auf dessen Bezug vertraut hätten, besser zu stellen als diejenigen, die erst nach dem Inkrafttreten der Leistungskürzung Blindengeld nach den landesrechtlichen Bestimmungen beziehen.