In grobem Missverhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits stehende Reisekosten sind nicht zu erstatten

Zitiervorschlag
In grobem Missverhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits stehende Reisekosten sind nicht zu erstatten. beck-aktuell, 04.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173706)
Reisekosten, die einem Widerspruchsführer für die Fahrt zu einem Termin bei der Widerspruchsbehörde entstehen, sind ihm nicht zu erstatten, wenn sie völlig außer Verhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Fall entschieden, in dem eine behördliche Forderung von fünf Euro streitig war und der Widerspruchsführer 300 Euro Reisekosten geltend gemacht hatte (Urteil vom 24.06.2016, Az.: 5 K 461/16.KO).
300 Euro teure Fahrt bei streitiger Geldforderung von 5 Euro
Der Kläger hatte sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von fünf Euro gewehrt. Die Verfahrenskosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger, der damals in München lebte, Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Termin in Höhe von rund 300 Euro geltend. Dies lehnte der beklagte Landkreis mit der Begründung ab, der Kläger habe den Verbilligungsgrundsatz nicht beachtet. Danach habe jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht, die Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Mit Blick auf den Streitwert von fünf Euro hätte ein verständiger Widerspruchsführer auf die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss verzichtet.
Kläger pocht auf Recht auf bestmögliche Verteidigung
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.
Reisekosten bei grobem Missverhältnis zu Bedeutung des Rechtstreits nicht zu erstatten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, urteilte das Koblenzer Gericht. Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatellstreitigkeit über fünf Euro, der nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüberstünden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 24.06.2016
- 5 K 461/16.KO
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