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VG Koblenz

Aushändigung von Handys an Inhaftierte rechtfertigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Justizvollzugsbeamten

„Das unsichtbare Recht“

Einem Justizvollzugsbeamten, der Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt eingebracht und an Gefangene ausgehändigt hat, darf die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden. Denn ein solches Verhalten bringe eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung mit sich, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Beamte weiterhin seine Dienstpflichten verletze (Urteil vom 30.10.2015, Az.: 5 K 560/15.KO).

Beamter verweist auf 25-jährige Dienstzeit ohne Beanstandungen

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Justizvollzugsbeamte klageweise geltend gemacht, das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Außerdem habe er sich privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstandungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.

VG Koblenz sieht Verstoß gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe durch das Einbringen der Mobiltelefone wiederholt gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen. Nach den einschlägigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug sei es den Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer Gefangener in Gefahr gebracht.

Gefahr des Missbrauchs der Telefone zu kriminellen Machenschaften begründet

Die Telefone hätten dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen, Ermittlungen zu behindern oder Ausbruchsversuche zu organisieren. Auch habe der Kläger sich durch sein Verhalten erpressbar gemacht. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher rechtmäßig, zumal die Maßnahme zunächst nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluss strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren trage. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.