Aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung für Nachzug zu Kindern erlischt mit Erlaubnis für Nachzug zu Ehemann

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Aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung für Nachzug zu Kindern erlischt mit Erlaubnis für Nachzug zu Ehemann. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176911)
Eine aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung, die zu dem Zweck abgegeben wurde, einer Ausländerin den Familiennachzug zu ihren deutschen Kindern zu ermöglichen, erlischt, wenn ihr eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann erteilt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 18.04.2016 entschieden und eine Erstattungspflicht des Klägers für Leistungen des Jobcenters verneint. Das Gericht hat die Berufung zugelassen (Az.: 3 K 447/15.KO).
Kläger soll wegen abgegebener Verpflichtungserklärung SGB-II-Leistungen für Stiefmutter zurückzahlen
Der Kläger gab im Juli 2009 eine Verpflichtungserklärung nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für seine weißrussische Stiefmutter ab. Darin heißt es, er verpflichte sich, ab der Einreise seiner Stiefmutter bis zur deren Aufenthaltsbeendigung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für ihren Lebensunterhalt anfielen. Diese Verpflichtung gelte für den Aufenthalt bei den beiden Kindern für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Nach der Einreise der Frau erteilte die zuständige Ausländerbehörde ihr am 20.10.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt bei ihrem Ehemann, der in der Folgezeit auch für seine Frau Sozialleistungen bezog. Das Jobcenter verlangte im Januar 2015 vom Kläger unter Hinweis auf die abgegebene Verpflichtungserklärung die Erstattung von rund 23.800 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Kläger vor dem VG.
VG: Aufenthaltszweck in Verpflichtungserklärung durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geändert
Das VG hat der Klage stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Das Jobcenter habe aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung keinen Anspruch auf die geforderte Erstattung von Sozialleistungen. Denn nach der Verpflichtungserklärung ende die Verpflichtung des Klägers, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen Zweck ersetzt wird und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird. Dies sei hier der Fall: Die Verpflichtung des Klägers beschränke sich auf den Aufenthalt bei ihren Kindern. Nach der Einreise habe die Behörde der Frau eine Aufenthaltserlaubnis aber für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann und damit zu einem anderen Zweck erteilt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis stelle gegenüber dem Zusammenleben mit den Kindern nach den ausländerrechtlichen Vorschriften einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar.
Verpflichtungserklärung mit Zweckänderung erloschen
Deshalb habe sich bereits am 20.10.2009 der Aufenthaltszweck, auf den sich die Verpflichtungserklärung beziehe, geändert, so das VG. Ab diesem Zeitpunkt gehe als Folge des geänderten Aufenthaltszwecks von der Erklärung keine verpflichtende Wirkung mehr aus. Da der Erstattungsbescheid die Erstattung von Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 20.10.2009 bis zum 31.07.2014 zum Gegenstand habe, sei die Forderung des Jobcenters nicht gerechtfertigt.
- Redaktion beck-aktuell
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Aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung für Nachzug zu Kindern erlischt mit Erlaubnis für Nachzug zu Ehemann. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176911)



