Eli's Spielschloss ist zu nah am Chemiebetrieb

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Eli's Spielschloss ist zu nah am Chemiebetrieb. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209311)
Ein Indoorspielplatz in Rastatt darf vorerst nicht weiter betrieben werden. Der Grund liegt 250 Meter entfernt: Nach Auffassung des VG Karlsruhe wären Kinder bei einem möglichen Unfall in einem nahen Chemiebetrieb zu stark gefährdet.
Wegen der Nähe zu dem Chemiebetrieb hat das VG Karlsruhe die vorläufige Wiedereröffnung von "Eli's Spielschloss" in Rastatt abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Besucherinnen und Besucher, insbesondere der dort spielenden Kinder (Beschluss vom 05.11.2026, Az. 2 K 8366/26).
Der Indoorspielplatz war erst im Frühjahr 2026 eröffnet worden. Auf rund 350 Quadratmetern konnten Kinder bis sieben Jahre in einem mehrstöckigen Kletter- und Spielbereich mit Rutschen, Bällebad und separaten Kleinkinderzonen spielen. Auch Kindergeburtstage konnten veranstaltet werden.
Nur rund 250 Meter entfernt befindet sich jedoch ein Chemieunternehmen, in dem unter anderem Chlor gelagert und umgeschlagen wird. Für den Störfall hatte ein Sachverständigengutachten bereits im Jahr 2013 einen Sicherheitsabstand von mindestens 500 Metern ermittelt. Nachdem die Behörden darauf aufmerksam geworden waren, dass das Spielschloss diesen Abstand deutlich unterschreitet, ließ die Stadt Rastatt die Risiken erneut untersuchen.
Mindestabstand zum Chemiebetrieb nicht eingehalten
Die Sachverständigen kamen dabei zu dem Ergebnis, dass bei einem schweren Betriebsunfall trotz der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gefährliche Chlorkonzentrationen freigesetzt werden könnten. Besonders Kinder seien in einem solchen Fall gefährdet und könnten bereits bei vergleichsweise geringen Mengen schwere gesundheitliche Schäden erleiden.
Daraufhin nahm die Stadt die zuvor erteilte Baugenehmigung zurück und untersagte den Betrieb des Spielplatzes mit sofortiger Wirkung. Die Betreiberin wehrte sich dagegen im Eilverfahren vor dem VG Karlsruhe. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Besucherzahl auf 70 Personen begrenzt ist und sie den Kreis der Besucherinnen und Besucher durch Online-Buchungen und eine Registrierung der Gäste hinreichend kontrollieren könne. Außerdem könnten Besucherinnen und Besucher über mögliche Störfallrisiken unterrichtet sowie ein Schutzkonzept entwickelt werden.
Sicherheit spielender Kinder geht vor
Das überzeugte die Karlsruher Richterinnen und Richter im Eilverfahren jedoch nicht. Das Gericht bestätigte die Rücknahme der Baugenehmigung und den sofortigen Betriebs-Stopp als voraussichtlich rechtmäßig. Der Spielplatz liege deutlich innerhalb des empfohlenen Mindestsicherheitsabstands. Zudem werde er weiterhin von einem wechselnden und grundsätzlich offenen Besucherkreis genutzt. Angesichts der möglichen Folgen eines Störfalls könne die Anlage derzeit nicht weiterbetrieben werden.
Die Antragstellerin habe zudem noch kein Schutzkonzept entwickelt. Es sei unklar, ob der dazu erforderliche Umbau des Gebäudes überhaupt realisierbar und die Antragstellerin hierzu tatsächlich bereit sei. Wegen der erheblichen Risiken für Leib und Leben der Kinder bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Schließung sofort durchzusetzen. Das Risiko könne auch nicht vorübergehend oder unter Auflagen hingenommen werden, so das Gericht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreiberin kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses beim VGH Baden-Württemberg Beschwerde einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- VG Karlsruhe
- Beschluss vom 05.11.2026
- 2 K 8366/26
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