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Verletzte in der Schultoilette

Niemand verwechselt ein Pfefferspray mit einem Furzspray

Mann hält Pfefferspray in der Hand, Nahaufnahme
Ein schlechter Scherz führte zu 10 Tagen unfreiwilligem Schulfrei © Evgen / Adobe Stock

Nur ein harmloser Streich mit Furzspray? Das VG Berlin glaubt einem Zwölfjährigen kein Wort. Nach einem Pfefferspray-Einsatz mit mehreren Verletzten bleibt der Fünftklässler zu Recht für zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen.

Ein vermeintlicher Schülerstreich hat an einer Berliner Grundschule einen Polizei- und Rettungseinsatz ausgelöst. Ein zwölfjähriger Fünftklässler hatte gemeinsam mit einem Mitschüler Pfefferspray auf der Schultoilette versprüht. Mehrere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte klagten anschließend über Atemwegsbeschwerden sowie Reizungen an Haut und Augen.

Die Schulleitung reagierte umgehend und schloss den Zwölfjährigen für zehn Schultage bis einschließlich 1. Oktober 2026 vom Unterricht aus. Über weitere Ordnungsmaßnahmen hatte die Schule zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden.

Versehentlich Pfeffer- statt Furzspray versprüht?

Dagegen zog der Schüler im Eilverfahren vor das VG Berlin. Seine Erklärung: Er habe gar nicht gewusst, dass sich in der Dose Pfefferspray befand. Sein Mitschüler und er seien von einem sogenannten Furzspray ausgegangen. Sie hätten lediglich ein oder zwei Sprühstöße gegen die Toilettenwände abgegeben, um einen üblen Geruch zu verbreiten. Dass es tatsächlich Pfefferspray gewesen sei, hätten sie erst später im Klassenraum bemerkt.

Die zuständige 3. Kammer des VG Berlin nahm ihm diese Geschichte allerdings nicht ab und wies seinen Eilantrag zurück (Beschluss vom 22.09.2026, Az. VG 3 L 511/26). Die Darstellung des Schülers werteten die Richterinnen und Richter als "reine Schutzbehauptung". Es sei davon auszugehen, dass der Schüler die Aufschrift auf der Spraydose zur Kenntnis genommen habe.  

Auch dass ihm die Wirkung des Sprays verborgen geblieben sein soll, überzeugte das Gericht nicht. Es sei kaum vorstellbar, dass er beim Sprühen weder den beißenden Geruch noch die starke Reizwirkung bemerkt habe. Hinzu kamen Aussagen anderer Kinder. Danach sollen sich der Schüler und sein Mitschüler zuvor darüber unterhalten haben, das Spray, das sie vom älteren Bruder erhalten hätten, auch im Klassenraum einsetzen zu wollen. Ihr Ziel soll gewesen sein, dadurch gezielt Unterrichtsausfall zu provozieren.

Wiederherstellung des Schulfriedens rechtfertigt möglichen Lernrückstand

Vor diesem Hintergrund hielt das VG die Entscheidung der Schulleitung, den Grundschüler für die gesetzliche Höchstdauer von zehn Tagen vom Unterricht auszuschließen, für gerechtfertigt. Das Kind habe den Schulfrieden erheblich beeinträchtigt und eine Vielzahl von Personen verletzt. Wegen regelwidrigen, störenden und respektlosen Verhaltens hatte die Schule in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Erziehungsmaßnahmen reagiert.

Mit dem Argument, die Suspendierung treffe ihn wegen des ihm dadurch drohenden Lernrückstands besonders hart, konnte der Zwölfjährige ebenfalls nicht durchdringen. Für das Gericht hatte die Wiederherstellung des Schulfriedens an dieser Stelle Vorrang. Zudem wies das VG darauf hin, dass der Fünftklässler während seines Ausschlusses sämtliche Unterrichtsmaterialien erhält und daher den versäumten Stoff selbstständig nacharbeiten kann.

Rechtskräftig ist der Beschluss noch nicht. Der Grundschüler kann gegen ihn noch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg einlegen.