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Matheprüfung zu schwer

Kultusminister durfte Abiturnoten nicht einfach anheben

Auf einem Blatt mit Matheaufgaben liegen ein Taschenrechner und ein Kugelschreiber
Was tun bei (zu) schlecht ausgefallenem Mathe-Abi? © mhfotodesign / Adobe Stock

Nach einem enttäuschenden Ergebnis in den Abitur-Matheklausuren versuchte das sächsische Kultusministerium kurzerhand, alle Prüfungen um einen Punkt anzuheben. Das geht laut dem VG Dresden so nicht; und gilt erst recht nicht für Berufsgymnasien.

Das sächsische Schulrecht befugt das Staatsministerium für Kultus nicht dazu, im Nachgang der Abiturprüfungen den Notenschnitt nach oben zu korrigieren. Ein Schüler eines Beruflichen Gymnasiums hatte daher keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Punkt, so das VG Dresden (Urteil vom 08.10.2026 – VG 5 K 534/21).

Für einen Schüler an einem beruflichen Gymnasium hing der gesamte Abschluss an einem Notenpunkt: Im Grundkurs Mathematik erzielte er nur einen Punkt – ein weiterer hätte ihm eine Gesamtpunktzahl von 100 und damit einen Abschluss verschafft. Ihm kam das Schreiben daher besonders gelegen, dass das Staatsministerium für Kultus im Anschluss an die Schulleitungen der allgemeinbildenden Gymnasien sandte. 

Eine repräsentative Stichprobe – so das Schreiben - habe ergeben, dass der erreichte Notendurchschnitt im Fach Mathematik schlechter als im Vorjahr gewesen sei. Ein derart schlechtes Ergebnis habe es seit 2013 nicht mehr gegeben. Den Grund dafür sah das Ministerium darin, dass Sachsen viele Aufgabenstellungen unverändert aus dem Bundes-Pool entnommen habe. Diese hätten besonders viele Aufgaben mit Übertragungen beziehungsweise Anwendungen auf unbekannte Kontexte enthalten. Das Ministerium "bitte" deshalb darum, dass alle Benotungen unter 15 Punkten jeweils um einen Punkt erhöht werden sollten.

Trotzdem erhielt der Schüler ein Abgangszeugnis, gegen das er vor dem VG Dresden nun vorging. Das Land Sachsen begründete die unterlassene Erhöhung damit, dass die Anhebung aus "fachlichen Gründen" nur für allgemeinbildende und daher nicht für berufsbildende Schulen wie das berufliche Gymnasium angedacht worden war. Nur dort seien die besonders schwierigen Aufgabenstellungen aufgefallen. Der Schüler machte hingegen vor allem geltend, dass eine Begrenzung auf nur allgemeinbildende Schulen in dem Schreiben nicht ersichtlich gewesen sei. 

Dem VG kam es darauf nicht unbedingt an: Der Bescheid sei schon an sich rechtswidrig gewesen. 

Chancengleichheit gleich dreifach verletzt

Die als Bitte formulierte, aber verbindliche Festlegung des Kultusministeriums verstoße sowohl formell als auch materiell gegen den tragenden Grundsatz der Chancengleichheit. Das Staatsministerium dürfe von vornherein keine Notenkorrekturen vornehmen, da die Prüfungsbewertung nur dem gesetzlich bestimmten Personenkreis überlassen sei: den aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildeten Fachausschüssen, den Kursfachlehrern und schließlich den Zweitkorrektoren. Diese Gestaltung sei gerade Ausfluss der Chancengleichheit, sodass andere Personen – auch der Staatsminister für Kultus – nicht eigenmächtig in die Bewertung eingreifen dürften. Die Prüfungsentscheidungen müssten nämlich gerade darauf basieren, dass die Prüfungen auch vollständig zur Kenntnis genommen worden seien. Eine nachträgliche Korrektur anhand des Durchschnitts verbiete sich aus formeller Sicht schon deshalb.

Die Korrektur sei, so das VG, auch materiell ein "eklatanter" Eingriff in die Schulordnungen beziehungsweise die Chancengleichheit, und zwar in dreifacher Weise. Erstens würden Prüflinge mit einer Benotung von 15 Punkten aufwärts benachteiligt. Prüflinge mit 0 Punkten würden bevorzugt, da sie mit einer Benotung von 1 Punkt keine zusätzliche mündliche Prüfung mehr ablegen müssten, um zu bestehen. Und drittens würde die auf dem Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote von Fall zu Fall unterschiedlich beeinflusst. Ein zusätzlicher Notenpunkt fließe mit 4 Punkten in die Durchschnittsnote ein, was nach der einschlägigen Errechnungstabelle Prüflinge bevorzuge, die vier Punkte oder weniger von einem Notensprung entfernt seien. Prüflinge mit einem größeren Abstand würden dabei benachteiligt.

Keine Gleichheit im Unrecht

Der Schüler könne eine Verbesserung seiner Note auch nicht daraus ableiten, dass die rechtswidrige Bevorzugung immerhin auch auf ihn hätte Anwendung finden müssen. Eine Gleichheit im Unrecht gäbe es nur dann, so das Gericht, wenn er auch nach dem absoluten Prüfungsmaßstab benachteiligt worden wäre. Hier fehle es aber schon an der Vergleichbarkeit mit den allgemeinbildenden Schulen. Zu unterschiedlich seien Lernpläne, Verfahren und Bildungsziele. Die beiden Bildungszweige seien daher schon nicht "wesensgleich" und müssten somit nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich gleich behandelt werden. 

Entscheidend sei daher nur, ob die Chancengleichheit innerhalb seines Bildungszweigs gewahrt worden sei. Das bejahte das Gericht, da es in einem Jahrgang keine Hinweise auf einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad der Prüfungen gegeben habe.